Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

14 4. Pflegeversicherung Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben Menschen die gesetzlich pflegeversichert sind bzw. ihre familienver­ sicherten Angehörigen. Sie müssen einen dauerhaften Hilfebedarf in den Bereichen ■ ■ Mobilität (bewegen) ■ ■ geistige und kommunikative Fähigkeiten (sprechen, verstehen, orientieren) ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (ängstlich, aggressiv, resigniert, abwehrend …) ■ ■ Selbstversorgung (Körper pflegen, ankleiden, essen, trinken …) ■ ■ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Medikamente einnehmen, Arzt aufsuchen …) ■ ■ Gestaltung des Alltageslebens und sozialer Kontakte (Tagesablauf gestalten, Freunde treffen) haben Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen (§14 SGB XI). Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse). Diese veranlasst eine Begutachtung durch den Medizini­ schen Dienst der Krankenkasse. Die Begutachtung findet in der Regel im häuslichen Umfeld statt, wird bei Bedarf auch im Krankenhaus bzw. anderen Einrichtungen durchgeführt. Die Begutachtung endet mit der Feststellung eines Pflegegrades. Es gibt die Pflegegrade 1 – 5. Wird die Pflegebedürftigkeit fest­ gestellt kann man Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie: Die Leistungen der Pflegekasse werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Hier genügt die Antragstellung am Monatsende, um die gesamte Leistung für den Monat zu erhalten – sofern die Pflegebedürftigkeit auch schon am Monatsanfang bestand. Übersicht der wichtigsten Pflegeleistungen Pflegegeld Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld, wenn Sie von Angehörigen, Freunden oder anderen Privatpersonen zu Hause gepflegt werden Pflegesachleistung Diese Leistungen können Pflegebedürftige monatlich je nach Pflegegrad beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut werden. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch als Kombi­ nationsleistung in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftigen sowohl von Privatpersonen als auch von einem Pflegdienst zu Hause versorgt werden. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Wenn der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft sein sollte, können Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alter­ nativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben. Das sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags­ begleitung … Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Verhinderungspflege Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger werden Zuschüsse für die Verhinderungspflege gewährt. Diese betragen bis zu 1.612 Euro / Jahr und können bei nicht genutzter Verhinderungspflege zu 50 Prozent in die Kurzzeit­ pflege übertragen werden. Kurzzeitpflege Pflegebedürftige Menschen haben die Möglichkeit, sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung voll­ stationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Für die

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