Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

15 Kurzzeitpflege stehen bis zu 1.612 Euro / Jahr zur Verfügung. Wenn diese Mittel nicht abgerufen werden, kön­ nen sie zu 50 Prozent in die Verhinderungspflege übertragen werden. Versorgung in einer stationären Einrichtung Bei Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen trägt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen Anteil der Kosten. Hilfsmittel Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit finanziert die Pflegekasse Hilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete Hilfsmittel. Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel Dafür gewährt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro. Dazu gehören z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutz­ unterlagen o. ä. WICHTIG: Bei Hilfsmitteln wird ein Rezept benötigt, bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln reicht ein Antrag bei der Pflegekasse. Zuschüsse zum Hausnotruf Für den Hausnotruf zahlt die Pflegekasse einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro für den laufenden Betrieb. Zuschüsse für Wohnraumanpassung Bei barrierearmen oder barrierefreien Umbau der Wohnung der pflegebedürftigen Person gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen zur Ver- besserung des individuellen Wohnumfeldes. Antragstellung vor Beginn notwendig. Förderung selbstorganisierter, ambulant betreuter Wohnformern Die Pflegekasse zahlt bei einer Versorgung in einer ambulant betreuten Wohnform (z. B. Senioren WG) für die pflegebedürftigen Bewohner einen einmaligen Einrichtungs­ zuschuss in Höhe von 2.500 Euro / Person max. für vier Personen. Zusätzlich können für max. vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung beantragt werden. Hilfen für Pflegepersonen Die Pflegekasse sorgt dafür, dass Menschen, die einen Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich pflegen, gesetz­ lich unfall- und arbeitslosenversichert sind. Sie zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem übernimmt sie die Sozialbeiträge, wenn sich Angehörige ohne Gehalt / Lohn zu beziehen von der Arbeit freistellen lassen. Familien-Pflegezeit Berufstätige Angehörige können eine Pflegeauszeit bis zu zehn Tagen nehmen. Sie erhalten dann bis zu 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Es gibt auch die Möglichkeit einer unbe­ zahlten Freistellung bis zu sechs Monaten. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Pflegende können dann neben dem Arbeitsentgelt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BADzA) ein Darlehen in Höhe von 50 Prozent des Differenzbetrages beantragen. Pflegekurse Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern wollen, können Sie an einem kostenlosen Pflegekurs Ihrer Pflege­ kasse teilnehmen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, solche Kurse anzubieten. Pflegeberatung Die Pflegeversicherung unterstützt die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen durch eine individuelle und kostenlose Pflegeberatung. Nähere Informationen erhalten sie bei ihrer zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse.

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