Seniorenratgeber der Stadt Arnstadt

Die sogenannte Vorsorgevollmacht sollte nach Möglichkeit bei einem Notar hinterlegt werden. Diese Vollmacht wird erst dann gültig, wenn ein entsprechend ärztliche diagnostizierter Verlust der Geschäftsfähigkeit eintritt. Daneben kann durch ein Gericht eine gesetzliche Betreuung eingeleitet werden. In aller Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer eingesetzt, sofern diese für die Tätig- keit als Betreuer nach Maßgabe des Gerichts, infrage kommen. In aller Regel werden die Gerichte dies jedoch befürworten, da Angehörige bei den Demenzkranken vielfach ein besonderes Vertrauen genießen. Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten für Angehörige von Demenz- kranken die Möglichkeit, eine Entlastung in einer schwierigen Situation herbeizuführen. In aller Regel sollte die Betreu- ungseinrichtung jedoch erst der letzte Schritt im Verlauf der Erkrankung sein. Je nach Fortschritt der Erkrankung können Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder rein statio- näre Pflegeeinrichtungen wie die Gerontopsychiatrie notwendig werden. Das Gericht kann auch die Einweisung in eine derartige Pflegeeinrichtung anordnen. Grundlegend sollten sämtliche noch vorhandenen Ressourcen des Demenzkranken genutzt werden und danach die Pflegeeinrichtung ausgesucht werden. Zudem gilt es darauf zu achten, dass die Pflegeeinrichtung speziell geschultes Personal für demente Patienten aufweist. Die Hausgemeinschaften beziehungsweise betreuten Wohn- gruppen haben den großen Vorteil, dass die Betroffenen einen Großteil ihrer Ressourcen im Alltag noch nutzen können. So findet beispielsweise ein gemeinsames Kochen und Tischdecken statt. Gleichzeitig gibt es jedoch qualifiziertes Pflegepersonal, welches rund um die Uhr für die Betroffenen da ist. Pflegebedarf und Betreuungsangebote Der Pflegebedarf für dementiell erkrankte Personen orientiert sich in erster Linie an den noch vorhandenen kognitiven Fähig- keiten. Je nach vorhandenen Ressourcen können die Betroffenen sich im Rahmen der Grundpflege oftmals unter Anleitung noch selbst versorgen. Vielfach kommen Hilfen wie das Anziehen und die Kontrolle der Nahrungsaufnahme hinzu. Ebenso ist seitens des Pflegepersonals darauf zu achten, dass die Demenzkranken genug Nahrung und Flüssigkeit aufnehmen. Der Pflegebedarf ist jedoch zwingend am individuellen Zustand des Betroffenen zu messen und nicht in bestimmten, festgelegten Kategorien messbar. So sehr die Demenz auch ein nach ICD-10 festgelegtes Krankheitsbild darstellt, so individuell ist jedoch der Verlauf der Erkrankung. Der Pflegebedarf wird in erster Linie durch Mit­ arbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) festgelegt. Dabei ist der Hausarzt ein wichtiger Ansprechpartner. Zu Beginn der Erkrankung wird in aller Regel ein sogenannter Betreuungsassistent zur Seite gestellt. Dieser Alltagsbegleiter dient dazu, dem Demenzkranken ein möglichst langes Leben in der eigenen gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Die Betreu- ungsassistenten übernehmen Alltagsaufgaben im Haushalt und leichte Pflegetätigkeiten. Diese dürfen jedoch keine Tätigkeiten einer examinierten Pflegekraft ausüben. Als weiterer individueller Bedarf für demente Personen bieten sich bestimmte Betreuungsangebote an. Dies können neben Selbst- hilfegruppen (in erster Linie in der Anfangsphase der Erkrankung und für Angehörige) auch Tageskliniken oder stundenweise Betreuungsangebote sein. Daneben gibt es auch sogenannte Kurzzeitpflegeplätze. Diese dienen Angehörigen dazu, für einen bestimmten Zeitraum entlastet zu werden. Siehe Übersicht Pflegedienste, Senioren- und Pflegeheime auf Seite 29. 17

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