Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bad Kissingen

28 Finanzierung von Hilfsmitteln Krankenhilfsmittel: Krankenkassen finanzieren Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Pflegehilfsmittel: Nach dem SGB XI § 40 gewährt die Pflegekasse pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel. Das sind Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden der pflegebedürftigen Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Art der Förderung Fast alle Hilfsmittel werden durch ein Sanitätshaus leihweise zur Verfügung gestellt und an das Sanitätshaus zurückgegeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels werden vom Sanitätshaus auch weitere notwendige Leistungen erbracht oder organisiert. Beispielsweise die Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Je nach zuständiger Kranken- bzw. Pflegekasse kann es vorkommen, dass eine Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln nicht über ein Sanitätshaus vor Ort, sondern über zentrale Dienstleister erfolgt. Welche Hilfsmittel gibt es? Hilfsmittel sind unter anderem Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke oder Gehhilfen, Rollatoren und Rollstühle. Auch im Bereich der Wohnungsanpassung werden Hilfsmittel eingesetzt. Beispielsweise Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen, Duschhocker, Duschstühle, Badebretter, Badewannenlifter, Pflegebetten, elektrischer Betteinlege- rahmen oder Umsetz- und Aufstehhilfen. Fördervoraussetzungen Für die Bewilligung von Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung nötig. Diese sollte enthalten: die Diagnose und Begründung der medizinischen Notwendigkeit, die Bezeichnung des Hilfsmittels und gegebenenfalls die Hilfsmittelnummer. Bevor Sie das Rezept bei Ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin anfordern können Sie sich im Vorfeld von Ihrem Sanitätshaus beraten lassen, um herauszufinden, welches Hilfsmittel für Sie am besten geeignet ist. Je genauer das Hilfsmittel in der Verordnung beschrieben ist, z. B. mit der Angabe der Hilfsmittelnummer, desto wahrscheinlicher ist eine bedarfsgerechte Versorgung. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Im Falle einer Ablehnung können Versicherte Widerspruch einlegen. Kostenträgerin Die Kosten der Hilfsmittel werden von der Kranken- bzw. Pflegekasse übernommen. Versicherte, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, müssen jedoch eine Zuzahlung leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Zuzahlung befreit werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung: Verordnungsfähige Hilfsmittel sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gelistet. Das Hilfsmittelverzeichnis kann unter www.rehadat-gkv.de eingesehen werden. Private Kranken- bzw. Pflegeversicherung: Die Hilfsmittelversorgung ist im Vertrag privatrechtlich geregelt und kann auch ausgeschlossen sein. Häufig entspricht das Leistungsangebot dem der gesetzlichen Krankenkassen. Leistung der Beihilfestellen (beamtenrechtliche Krankenfürsorge): Das Leistungsangebot entspricht dem der gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Hinweise Viele Hilfsmittel sind auch im Einzelhandel oder übers Internet erhältlich. Hier lohnt es sich vor allem bei Hilfsmitteln, die nicht verordnungsfähig sind, Angebote zu vergleichen. Sie sollten allerdings bedenken, dass Hilfsmittel individuell und fachgerecht angepasst werden sollten, um in vollem Umfang wirksam werden zu können. Sanitätshäuser bieten den Vorteil einer fachgerechten Beratung. Die Mitarbeitenden der Sanitätshäuser kommen bei Bedarf auch ins Haus, damit Hilfsmittel vor Ort ausprobiert und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden können. Antragsverfahren Folgende Schritte sind für eine Hilfsmittelversorgung notwendig: zzRezeptanforderung bei der Arztpraxis zzRezepteinreichung beim Sanitätshaus zzAuslieferung des Hilfsmittels zzggf. Rezepteinreichung und Abrechnung mit der privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung

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