Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bad Kissingen

30 Förderfähige Maßnahmen Für eine Förderung kommen folgende Maßnahmen in Frage: zzUmbau einer Wohnung (z. B. behindertengerechter Wohnungszuschnitt mit ausreichenden Bewegungs- flächen, Schwellenabbau, Türverbreiterungen) zzEinbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (z. B. Schaffung bodengleicher Duschplätze oder Einbau von Stütz- und Haltesystemen) zzEinbau solcher baulichen Anlagen, welche die Folgen einer Behinderung mildern (z. B. Einbau eines Treppenliftes oder Aufzuges, Rampe für einen Rollstuhl, Nachrüstung automatischer Tür- oder Fensterantriebe) Nicht gefördert werden können Renovierungen, technische Hilfsmittel (z. B. automatische Herdabschaltung), Möblierung, Küchengeräte, Badewannen mit Türen sowie Luxusausführungen von Sanitärgegenständen. Art der Förderung Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien Darlehen (zins- und tilgungsfrei) in Höhe von maximal 10.000 Euro. Mit der Gewährung ist eine fünfjährige Belegungsbindung verbunden. Während dieser Zeit muss die geförderte Wohnung bestimmungsgemäß von der begünstigten Person genutzt werden. Bei ordnungsgemäßer Nutzung wird das Darlehen nach diesem Zeitraum in einen Zuschuss umgewandelt und erlassen. Andernfalls erfolgt eine anteilige Rückforderung zum Beispiel bei Veräußerung /Verkauf des Hauses an Dritte vor Ablauf der 5 Jahre. Für das leistungsfreie Baudarlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von ein Prozent erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird. Sofern anderweitig Leistungen für dieselben baulichen Maßnahmen gewährt werden können (z. B. Leistungen von Versicherungen oder Zuschüsse der Pflegekasse) sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Maßnahmen mit Gesamtkosten von weniger als 1.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Empfänger des Fördergeldes und damit auch Antragstellende sind immer die Eigentümer des Hauses bzw. der Wohnung. Begünstigte Person ist der Mensch mit Behinderung, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Es gibt eine Obergrenze beim Einkommen, die jedoch viele Menschen mit Rentenbezug nicht überschreiten. Eine Prüfung lohnt sich also. Maßgeblich für die Prüfung des Einkommens ist der Haushalt der begünstigten Person, also der Person, die die Wohneinheit nutzt und die Behinderung(en) hat (nicht der Person, der die Immobilie gehört). Nachdem die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragstellenden ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Fördervoraussetzungen Einhaltung der Einkommensgrenze des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (Stufe III). Diese beläuft sich beispielsweise bei einem Zwei-Personenhaushalt auf 34.500 Euro. Bei Menschen, die eine Rente erhalten, entspricht dies vor Abzug der entsprechenden Pauschalbeträge für Werbungskosten, Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung, Freibetrag für Menschen mit Schwerbehinderung einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 42.000 Euro (Stand Januar 2023). Nachweis der Schwerbehinderung durch Ausweis mit entsprechendem Merkzeichen oder (fach)ärztliches Attest, welches eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs.1 SGB IX (siehe Seite 35) wörtlich bestätigt (mit Diagnose, Einschränkungen) und die Notwendigkeit der Maßnahme im Hinblick auf diese befürwortet. Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein. Kostenträger Freistaat Bayern Zuständige Behörden Die Fördermittel für Eigenwohnraum sind beim Landratsamt Bad Kissingen: Fachbereich Bauen und Wohnen zu beantragen. Anträge für Mietwohnraum werden von den Regierungen bearbeitet. Diese Stellen erteilen auch nähere Auskünfte und übersenden Ihnen die entsprechenden Antragsunterlagen (siehe Seite 31). Antragsverfahren Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme (Auftrags- vergabe, Bestellung) bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden. Der Erhalt der Förderzusage ist abzuwarten. Sprechen Sie gerne im Vorfeld mit der entsprechenden Fachabteilung im Landratsamt Bad Kissingen Ihr Vorhaben durch. Je mehr im Vorfeld geklärt und abgesprochen werden kann, um so weniger muss hinterher nachgebessert werden.

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