Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

 Hilfe zur Pflege,  Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,  Hilfe in anderen Lebenslagen,  Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,  Bestattungskosten sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Hilfe zum Lebensunterhalt Leistungsberechtigt in der Hilfe zum Lebensunterhalt sind nur Personen, die über kein ausreichendes (Arbeits-)Einkommen und Vermögen verfügen und auch keine Ansprüche auf vorrangige Leistungen gegenüber Dritten oder anderen Sozialleistungsträgern (Bürgergeld, Wohngeld, Rente, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung usw.) haben. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern sie  ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht haben oder  das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann und  hilfebedürftig sind. Hilfebedürftigkeit bedeutet, ebenso wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen jeweils unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Hilfen zur Gesundheit Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen, die über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügen und die Behandlungskosten nicht zumutbar aus eigenen Mitteln bestreiten können, wird die medizinische Versorgung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit sichergestellt. Hilfe zur Pflege Persönliche Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich das Vorliegen von erheblicher Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD). Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind an die Leistungen der Pflegeversicherung angeglichen. Sie umfassen häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Hilfe zur Pflege wird ergänzend oder anstelle der Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. 34 FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN Finanzen

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