Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für die Hilfe zur Pflege bindend. Die Leistungen der Pflegekassen sind vor den Leistungen der Hilfe zur Pflege (siehe S. 42) in Anspruch zu nehmen. Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Nur Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben Anspruch auf diese Hilfe. Mit sozialen Schwierigkeiten werden Lebensumstände umschrieben, die durch ausgrenzendes Verhalten der hilfebedürftigen Person oder von Dritten geprägt sind. Diese außerordentlichen Schwierigkeiten müssen zur Folge haben, dass ein Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend in erheblichem Maße eingeschränkt ist. Diese Situation muss mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen, die derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung dieser Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert und davon Betroffene dies nicht aus eigenen Kräften bewerkstelligen können. Rein wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Hilfe in anderen Lebenslagen Mit den Hilfen in anderen Lebenslagen werden Hilfen in bestimmten Lebenssituationen zusammengefasst. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Diese Hilfe ist für den Notfall vorgesehen, wenn der Haushaltsführende ausfällt und Haushaltsangehörige zu betreuen sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass sich der Bedarf nicht nur auf einzelne Verrichtungen im Haushalt beschränkt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Die Hilfe soll nur vorübergehend gewährt werden. Entsprechende Leistungen der Krankenkasse sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bestattungskosten Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Leistung hat eine besondere Stellung im Recht der Sozialhilfe, denn es handelt sich um eine über den Tod hinausgehende Leistung. 35 FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN © Armin Heysel Finanzen

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