Bauen, Kaufen, behindertengerechtes Umbauen im Landkreis Berchtesgadener Land

ANPASSUNGSFÖRDERUNG Vorzeitiger Vorhabenbeginn Manchmal kommt es vor, dass z. B. aufgrund einer bevorste- henden Entlassung aus der Reha der Umbau innerhalb von sehr kurzer Zeit durchgeführt werden muss. In derartigen Fäl- len kann das Landratsamt, falls die Fördervoraussetzungen vor- liegen (also die Förderzusage ergehen kann) eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn machen. Man muss in diesem Fall dann nicht warten bis der Darlehensvertrag zugeht, sondern kann sofort nach Erhalt der Zustimmung mit der Baumaßnah- me beginnen. Abwicklung der Förderung Die Fördersumme wird grds. nach Abschluss der Anpassungs- maßnahme ausbezahlt. Die Auszahlung ist direkt bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Hierzu verwendet man ein Formular, das Sie mit dem Darlehensvertrag erhalten („RA 5 – Ratenabruf“). Bei Zuständigkeit durch das Landratsamt sind mit dem vollständig ausgefüllten Ratenabrufformular alle entstandenen Rechnungen (im Original) mitzusenden. Das Landratsamt prüft die Rechnungen und kann die Originale anschließend zurücksenden. Außerdem wird eine Ortsbe- sichtigung durchgeführt, um festzustellen, ob die Maßnahme abgeschlossen ist und zweckentsprechend verwendet werden kann. Falls das Landratsamt hier feststellen sollte, dass der Zweck der Förderung gänzlich verfehlt wurde (z. B. weil das Bad, das behindertengerecht umgebaut werden sollte statt- dessen einfach erneuert und modernisiert wurde) kann (nicht muss) das Landratsamt die Förderung wegen Zweckverfehlung zurücknehmen. Ansonsten wird die Fördersumme anschließend ausbezahlt, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Sollten wir feststellen, dass die Kosten geringer ausgefallen sind, als ursprünglich geplant, können wir ggf. eine nachträgli- che Kürzung der Fördersumme veranlassen. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördersumme ist nur in absoluten Ausnahmefäl- len möglich und nur bis zur Maximalgrenze von 10.000 EUR. Abweichend von der Auszahlung nach Fertigstellung kann die Auszahlung der Fördersumme auch in zwei Raten nach Bau- fortschritt erfolgen, wobei die erste Rate hier maximal 50 % der Fördersumme betragen darf. In absoluten Ausnahmefällen wäre auch eine Auszahlung bereits zu Beginn der Maßnahme denkbar. 44 © drubig-photo · fotolia.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=