Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

13 Vermessung des Grundstückes Auch Vermesser sind wichtige Ansprechpartner in der Planungs- und Bauphase Ihres Gebäudes. Die Höhenlage und -entwicklung Ihres Grund­ stückes und seine höhenmäßige Anbindung an die Straße ist bereits vor Einreichung des Bauantrages örtlich zu ermitteln und in die Planung einzubeziehen. Gegebenenfalls gewünschte Geländeveränderungen auf dem Grundstück sind teilweise sogar baugenehmi­ gungspflichtig. Entlang der Nachbargrenze ist eine Geländeveränderung an den Nachbarn anzugleichen, unverändert zu belassen oder eben abzustimmen. Eine exakte Datenbasis liefert ein Vermesser. Für viele Anträge, z. B. bei neu zu vermessen­ den Grenzen oder wenn Baulasten erforderlich sind, ist ein sogenannter „ÖBVI“, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, gesetzlich vorgeschrieben. Dieser erstellt auf der Grundlage der amtlichen Grundstücksdaten einen Bestands­ plan, der neben der exakten örtlichen Lage- und Höhensituation auch den genauen Grenzverlauf Ihres Grundstücks zeigt. Um Kosten zu sparen, kann es sinnvoll sein, im Vorfeld Ihrer Maßnahme bereits einen Komplett­ preis für die Grundlagenermittlung, die Grob- und Feinabsteckung Ihres Hauses und die später zwingend erforderliche Gebäudeeinmessung zu vereinbaren. Gebäudeeinmessungspflicht Gebäude, die der Einmessungspflicht unter- liegen,sind Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz-, oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind. Alle Einrichtungen, die unter diese Definition fallen, sind grundsätz­ lich einmessungspflichtig. Ebenfalls unterliegen Grundrissveränderungen eines bestehenden Gebäudes der Einmessungspflicht. Die Gebäudeeinmessung führt in der Regel ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durch. Der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen. Er hat dies von sich aus zu veranlassen, da die Verpflichtung kraft Gesetzes nach Fertigstellung der Baumaßnahme automa­ tisch entsteht, und es daher keiner speziellen Aufforderung des Fachbereiches Vermessung und Kataster bedarf. Die Gebäudeeinmessung ist vom Bauherrn zu veranlassen, andernfalls kann das Katasteramt zur kurzfristigen Einmessung auffordern. Architekt Dipl.-Ing. Siegfried Schaffrath Auguste-Renoir-Straße 2 • 52499 Baesweiler Telefon: 02401/89057 www.doppelzirkel.de Anwaltssozietät Brandt & Kollegen Ihr Ansprechpartner PETER CAPELLMANN Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkte: Bau-, Vertrags- und Mietrecht LUISENSTRAßE 41 · 52477 ALSDORF TELEFON: (0 24 04) 5 57 80 · TELEFAX: (0 24 04) 72 55 e-mail@anwaltskanzlei-brandt.de www.anwaltskanzlei-brandt.de

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