Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

Die Erschließung eines Grundstücks muss zwingend gegeben sein, wenn es bebaut werden soll. Sollte dies nicht ohne weite- res auf dem eigenen Grundstück ohne Mitnutzung einer Nachbarparzelle, zum Beispiel bei schmalen, vorgela- gerten Flurstücken, möglich sein, so ist es möglich, bei- spielsweise wenn das Grundstück keine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche ausweist, die Erschließung öffentlich-rechtlich mit einer Baulast zu sichern (siehe Bauordnungsrecht / Baulasten). › INFO 14 Bauvorschriften kompakt Allgemeines Beim Baurecht unterscheidet man folgende zwei Bereiche: Bauplanungsrecht und Bauord­ nungsrecht. Das Bauplanungsrecht wird durch den Bund, das Bauordnungsrecht wird auf Landesebene geregelt. Die Genehmigungs­ fähigkeit eines Vorhabens wird durch beide Bereiche des Baurechts bestimmt. Das Vor­ haben muss sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich konform sein.­ Grundsätzlich gilt: Bauplanungsrecht kommt vor Bauordnungsrecht! Das Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Hier gibt es die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan). Der Flächennutzungsplan stellt das gesamte Stadtgebiet dar und benennt die Zweckbestim­ mung jeglicher Flächen zum Bepspiel Wohnen, Verkehr, Gewerbe, Landwirtschaft oder auch Sonderbestimmungen wie Erholungsflächen, Friedhöfe, Spielplätze etc.) Ein Bebauungsplan wird aus dem Flächennut­ zungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan regelt spätere Festsetzung der Bauflächen im Bebauungsplan. Ein Bebauungsplan wird aufgestellt, wenn ein Baugebiet weiterführend geplant wird. Bevor der Bebauungsplan rechtskräftig wird, muss er ein Beteiligungsverfahren von Fachbehörden und Bürgern durchlaufen, ehe er nach der öffentlichen Auslegung vom Rat rechtskräftig beschlos­ sen werden kann. Der Bebauungsplan regelt die Vorschriften für jedes einzelne Grundstück, zum Beispiel die Zweckbestimmung (Wohnen, Gewerbe etc.) und die Anforderungen an den Baukörper (Baufenster, Höhe, etc.) Besteht kein Bebauungsplan in einem Gebiet, so handelt es sich entweder um einen un­ beplanten Innenbereich oder um Außenbereich. Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich in die 1. Festsetzungen einer Ortssatzung einfügt, 2. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, 3. das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und 4. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Im Außenbereich gemäß §35 BauGB ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen kann hier ein Vorhaben realisiert werden, beispielsweise wenn es sich um ein landwirtschaftliches Vorhaben handelt. Das Bauordnungsrecht Die Bauordnung für das Land Nordrhein-­ Westfalen (BauONRW) bildet die Grundlage des Bauordnungsrechtes. Es bildet auch die Basis für weitere Rechtsvorschriften (BauPrüfVO, kommunalen Satzungen, SonderbauVO, PrüfVO, TA-Lärm, BImSchG etc.). Die Bauordnung regelt ihren Anwendungs­ bereich, Anforderungen an Bauvorhaben, Grundstücksanforderungen, Ablauf von Geneh­ migungsverfahren, unzulässig errichtete bauliche Anlagen, Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten etc. Am 21.07.2018 ist die neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in Kraft getreten. Parallel gibt es eine vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Handlungsempfehlung zur BauO NRW 2018, die die Umsetzung der neuen Bauordnung weitergehend thematisiert. Diese finden Sie auf der Homepage des Ministeriums unter www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/ bauordnung 1) Gebäudeklassen: Mit den Gebäudeklassen werden Gebäude in fünf unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Mit der alten Bauordnung kannte man die Begriffe „Gebäude geringer Höhe“, „Gebäude mittlerer Höhe“ und „Hochhäuser“. Diese werden nun durch die Gebäudeklassen 1 – 5 abgelöst (siehe Schema 1).

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