Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bayreuth

30 Ob Sie als pflegebedürftige Person in den eigenen vier Wänden von einem Angehörigen oder einer ausge- bildeten Pflegekraft versorgt werden oder ob Sie eine stationäre Einrichtung besuchen, hängt in erster Linie von Ihrer Entscheidung ab. Dabei kommen ver- schiedene Faktoren ins Spiel, wie der Grad der Pfle- gebedürftigkeit, die Höhe der Pflegekosten und die bauliche Beschaffenheit der eigenen Wohnung. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich über die unterschiedlichen Möglichkeiten informieren und bera- ten lassen. Durch die Pflegeberater und Pflegeberate- rinnen Ihrer Krankenkasse erfahren Sie, welche Art der Pflege für Sie am geeignetsten ist. Erkundigen Sie sich, ob ambulante Pflegedienste, die neben Pflegeleistungen auch hauswirtschaftliche und soziale Betreuungsangebote anbieten, die bessere Wahl wären. Zudem können Sie den Menü-Bringdienst „Essen auf Rädern“ in Anspruch nehmen. Oder vielleicht sagt Ihnen das Angebot der Tages- pflege zu, bei der Sie mehrere Tage in der Woche tagsüber eine Einrichtung besuchen, aber am Abend wieder zu Hause sind. Dort erhalten Sie nicht nur pro- trächtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzu- schlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Ver- sorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei voll­ stationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätz- lich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflege- einrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenan- teile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass durch eine Erhöhung des Pflegegrades der Eigenanteil nicht ansteigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandsschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversiche- rung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs haben mehr Menschen einen Anspruch auf Pflegeleistung. Daraus ergibt sich ein Anstieg des Bei- tragssatzes der Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte. Pflegearten Nicht nur Unfälle und Krankheiten, sondern auch altersbedingte körperliche und psychische Beein- trächtigungen können zu erheblichen Problemen bei der Alltagsbewältigung führen. Ganz im Interesse der Betroffenen gibt es verschiedene Pflegearten, die zu Hause oder in einer professionellen Einrichtung genutzt werden können. Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbe- trag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Wir beraten und pflegen Sie individuell, menschlich und engagiert! Michaela Fischer Siedlungsstraße 13 95497 Goldkronach Telefon 09273 3239921 Mobil 0176 84410854 Landespflegegeld Bayern Die Bayerische Staatsregierung investiert 400 Mil- lionen Euro, damit Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern zusätz- lich 1000 Euro pro Jahr bekommen. Über diesen Betrag kann die pflegebedürftige Person frei ver- fügen. Hierzu muss lediglich ein einmaliger Antrag bei der Landespflegegeldstelle in München gestellt werden. Das Online-Formular und nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.landespflegegeld.bayern.de © Robert Kneschke – Fotolia

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