Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Bayreuth

33 Alle Leistungen im Überblick Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll die häusliche Pflege stärken. Maßnahmen sind die Erhöhung des Pflegegeldes und der Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2024. Pflegegrade Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Pflegegeld Pflegegeld ab 01.01.2024 Pflegesachleistung Pflegesachleistung ab 01.01.2024 1 125 Euro 2 125 Euro 316 Euro 331,80 Euro 724 Euro 760,20 Euro 3 125 Euro 545 Euro 572,25 Euro 1.363 Euro 1.431,15 Euro 4 125 Euro 728 Euro 764,40 Euro 1.693 Euro 1.777,65 Euro 5 125 Euro 901 Euro 946,05 Euro 2.095 Euro 2.199,75 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit; Angaben ohne Gewähr Zum 01.01.2025 sollen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Danach sollen diese Leistungen, wie alle anderen Leistungen auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden, also zum ersten Mal am 01.01.2028. Pflegegrade Kurzzeitpflege (pro Jahr) Verhinderungspflege (mind. 6 Monate häusliche Pflege Voraussetzung) Entlastungsbudget (Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Sechsmonatsfrist entfällt) ab 01.07.2025 Vollstationäre Pflege 1 125 Euro 2 1.774 Euro 1.612 Euro 3539 Euro 770 Euro 3 1.774 Euro 1.612 Euro 3539 Euro 1.262 Euro 4 1.774 Euro 1.612 Euro 3539 Euro 1.775 Euro 5 1.774 Euro 1.612 Euro 3539 Euro 2.005 Euro Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll der pflegebedingte Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher ist der Leistungszuschlag (siehe Tabelle). Ab dem 01.01.2024 werden die Zuschläge erhöht. Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege Entlastung seit 01.06.2022 in Prozent Entlastung ab 01.01.2024 in Prozent ab dem 1. Monat 5 15 mit mehr als 12 Monaten 25 30 mit mehr als 24 Monaten 45 50 mit mehr als 36 Monaten 70 75 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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