Älter werden in Biberach und Umgebung

61 muss den anderen zu berücksichtigenden Per- sonen ein Garantiebetrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verbleiben. Verbleibt der Ehepartner in der Wohnung, so beträgt der Garantiebetrag 424 Euro für die Aus- gaben des täglichen Lebens, zuzüglich notwen- diger Mehrbedarfszuschläge, Unterkunftskosten (Miete oder andere Kosten für Wohneigentum) und bestehender Ratenzahlungen für langlebige Gebrauchsgüter (Kfz, Möbel, …). Der Garantiebetrag kann erhöht werden, wenn dadurch die Häuslichkeit erhalten bleibt. Er erhöht sich auch bei mehreren Personen, die als Bedarfsgemeinschaft vom gemeinsamen Ein- kommen leben. Das geschützte Sparvermögen für Ehepaare ohne weitere Betroffene beträgt 10.000 Euro. Ein Wohneigentum kann unter das geschützte Vermögen fallen, wenn es vom Ehepartner bewohnt wird. Allerdings kann das Sozialamt bei späterem Umzug, Verkauf oder im Erbfall Ansprüche geltend machen. G.9.5 Landesblindengeld Es wird unabhängig vom Einkommen gewährt und kann von Vollblinden oder diesen gleich- gestellten Personen beantragt werden. Dazu braucht man den Bescheid des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl = blind) oder ein augenärztliches Gutachten. Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Den Antrag findet man als Down- load http://www.biberach.de/fileadmin/For- mulare/Kreissozialamt/FB_Soziales oder fordert ihn beim Kreissozialamt an (Sekretariat), Rollin- straße 18, 88400 Biberach ( 07351 52-6342 oder ( 07351 52-6257. G.9.4 Hilfe zur Pflege Die Sozialhilfe übernimmt die über die Leistun- gen der Pflegekasse hinausgehenden Kosten für die häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege, wenn »» der Bedarf amtlich vom Medizinischen Dienst (MDK) oder Gesundheitsamt bestätigt wurde »» und der Pflegebedürftige die Kosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt, nicht oder nur zum Teil selbst tragen kann. Häusliche Pflege Wenn die Sachleistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch genommen werden, aber nicht ausreichen, kann ergänzend Hilfe zur Pflege beantragt werden, um die Kosten zu decken. Die Einkommensgrenzen bei allen Pflegestufen liegen für alleinstehende Pflegebedürftige bei 848 Euro, für Ehepaare bei 1.145 Euro. Dazu kom- men noch die Kosten für Unterkunft (z. B. Miete ohne Heizung abzüglich Wohngeld). Die maßgeblichen Vermögensgrenzen sind in Pflegegrad I – V für Alleinstehende 5.000 Euro, für Ehepaare 10.000 Euro. Liegen Spar- und andere Guthaben über diesen Beträgen, so müs- sen sie zuerst verbraucht werden, wenn sie nicht als sog. geschütztes Vermögen wie bisher z. B. ein Sparbuch für die Beerdigung bis 5.000 Euro anerkannt werden. Ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine Eigen- tumswohnung kann unter das geschützte Ver- mögen fallen. Allerdings kann das Sozialamt bei einem späteren Verkauf oder im Erbfall Ansprü- che geltend machen. Stationäre Pflege im Pflegeheim Der Pflegebedürftige bekommt einen „Bar­ betrag“ von zurzeit 114,48 Euro für persönliche Wünsche. Alleinstehende Pflegebedürftige müssen ihr Ein- kommen in vollem Umfang und ihr vorhandenes Vermögen bis auf 5.000 Euro einsetzen. Bei verheirateten Hilfebedürftigen mit weiteren zu berücksichtigenden Personen gilt: Ohne den im Heim stationär versorgten Hilfebedürftigen © Polylooks

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