Älter werden in Duisburg

110 Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung Pro Haushalt wird eine Pauschale für alle Empfangsgeräte fällig. Wohnen mehrere Personen zusammen, meldet eine Person sich an und zahlt den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung. Der Beitrag deckt auch privat genutzte Kraftfahrzeuge ab. Wer eine Zweit- oder Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zuzahlung befreien lassen. Die Befreiung soll aber erst auf Antrag erfolgen. Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer können sich auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen. Anspruch auf eine Gebührenbefreiung haben: ÌÌ taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis „BL“ (blind) und „GL“ (gehörlos); ÌÌ Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG (aktueller Bewilligungsbescheid erforderlich); ÌÌ Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt; Empfänger von Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung; ÌÌ Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld; ÌÌ Empfänger von Hilfe zur Pflege (auch im Pflegeheim) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften; ÌÌ weitere und vollständige Angaben, siehe: www.rundfunkbeitrag.de. Anspruch auf eine Ermäßigung haben: ÌÌ blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen, GdB ab 60 % allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist, (aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“); ÌÌ hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“); ÌÌ behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“ oder Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“).

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