Älter werden in Duisburg

141 Versorgung und Pflege Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, bei dem werden unter Umständen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Damit soll man im Anschluss an eine beendete Pflege erneute Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf Arbeitslosengeld oder auch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen haben. Näheres erläutert die Pflegeversicherung bzw. die Bundesanstalt für Arbeit. Bisherige Arbeitslosenversicherungen aufgrund einer Pflege werden automatisch umgewandelt. Unfallversicherung Neben der Rentenversicherung sind die ehrenamtlichen, häuslichen Pflegepersonen auch automatisch gesetzlich unfallversichert, da sie sich bei ihrer Pflegetätigkeit (oder auf dem Weg zur Pflege) verletzen können. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt dann mit Leistungen wie medizinischer Heilbehandlung oder Verletztenrente ein. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist hier wieder die ehrenamtliche – nicht eine erwerbsmäßige – Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Wichtig: Der Unfallversicherungsschutz besteht auch, wenn ab dem Pflegegrad 2 an weniger als 10 Stunden/2 Tagen pro Woche gepflegt wird! Falls man bereits vor dem 01.01.2017 eine Person pflegte, gibt es einen Besitzstandsschutz auch dann, wenn die zu pflegende Person keinen Pflegegrad oder nur den Pflegegrad 1 hat. Träger der Unfallversicherung sind die für die Kommunen zuständigen Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsträger. Ihre Pflegekasse kann Kontakt zu diesen Stellen aufnehmen und damit die Prüfung einleiten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles gegeben sind. Beruf und Pflege Der Gesetzgeber will die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern und hat dafür im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz Möglichkeiten geschaffen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Pflege naher Angehöriger freigestellt werden, bei „kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“ bis zu 10 Arbeitstage (2 Wochen), bei „Pflegezeit“ bis zu 6 Monaten, bei „Familienpflegezeit“ bis zu 2 Jahren. In dem Fall besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Kündigungen dürfen hier nur in besonderen Fällen, mit Zustimmung des Landesamtes für Arbeitsschutz, ausgesprochen werden.

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