Älter werden in Duisburg

168 Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen Die Stadt Duisburg bietet für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben einen Fahrdienst an. Voraussetzungen – Zukünftige Leistungsberechtigte nach dem SGB IX – Anspruchsprüfung: 1. Eine wesentliche Behinderung muss vorliegen. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist nicht nur auf Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer beschränkt (z. B. Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis). 2. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Schwere der Behinderung nicht zumutbar. 3. Der behinderte Mensch muss auf die ständige Nutzung eines Kfz angewiesen sein. 4. Einkommen und Vermögen liegen unter den Freigrenzen. Am Fahrdienst teilnehmen können Duisburger Einwohnerinnen und Einwohner, ÌÌ die in der Stadt Duisburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das ihnen gewährte Budget noch nicht ausgeschöpft haben, ÌÌ die, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, keine Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX – weder die Kfz-Steuerermäßigung/ -befreiung noch die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr – in Anspruch nehmen, ÌÌ die von der Stadt Duisburg, Amt für Soziales und Wohnen, als teilnahmeberechtigt anerkannt sind. Für abzurechnende Fahrten gelten folgende Ausschlusskriterien: ÌÌ Fahrten zur medizinischen (z. B. Arzt-, Krankenhausbesuche etc.) und pflegerischen Versorgung (z. B. Krankengymnastik, Tagespflege etc.), zu schulischen oder beruflichen Zwecken, ÌÌ Fahrten, für die ein anderer Kostenträger zuständig ist, ÌÌ Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausflügen oder sonstigen Aktivitäten, die von Anbietern von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner oder von ambulanten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen für ihre Kundinnen und Kunden organisiert und/oder durchgeführt werden, dürfen mit dem städtisch bezuschussten Fahrdienst nicht durchgeführt werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=