Älter werden in Duisburg

228 Bei größeren Vermögenswerten und Immobilien muss eine Notarin oder ein Notar die Beglaubigung der Unterschrift vornehmen. Daneben ist auch die städtische Betreuungsstelle (s. S. 225) berechtigt, auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen die Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers zu beglaubigen. Beurkundungen können nur durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen! Patientenverfügung In der Patientenverfügung können Sie selbst bestimmen, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie gilt für den Fall, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, zum Beispiel, wenn Sie bewusstlos sind. ! Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beraten. Nehmen Sie zu dem Gespräch eine Person mit, der Sie vertrauen. Sprechen Sie über verschiedene Krankheitssituationen, die einmal eintreten können. Lassen Sie sich erklären, welche Behandlungsmöglichkeiten es dafür gibt. Informieren Sie sich auch über die Folgen, wenn Sie sich nicht behandeln lassen. Überlegen Sie sich Ihre Entscheidungen gut und informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darüber. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt können Ihnen dann dabei helfen, dass Ihre Wünsche später durchgesetzt werden. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat empfehlenswerte Informationen mit Musterformularen und Videos zu dem Themenkomplex Betreuungsverfahren, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht usw. auf seiner Internetseite www.justiz.nrw zusammengestellt und verweist auf die telefonische Bürgersprechstunde zum Thema, jeden ersten Donnerstag im Monat 15.00 – 16.30 Uhr, unter Telefon 02 11 - 837 19 15 (zum Ortstarif). Hier der entsprechende Link zur Webseite: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/ FGG/Betreuungsverfahren/index.php

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