Bau-Informationsbroschüre für den Landkreis Esslingen

Verschiedene Baugenehmigungsverfahren Grundsätzlich brauchen Sie, bis auf bestimmte Ausnahmen, für die Errichtung, Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung. Die Landesbauordnung unterscheidet drei verschiedene Verfahrensarten: n das Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO) n das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) n das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) Verfahrensfreie Vorhaben § 50 LBO regelt, welche baulichen Maßnahmen verfahrens- frei durchgeführt werden dürfen. Diese Genehmigungsfreiheit entbindet Sie als Bauherr aber nicht von den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Bebauungsplä- ne und des Bauordnungsrechts. Wollen Sie von einzelnen Vorgaben abweichen, ist ein Antrag auf Abweichung, Aus- nahme oder Befreiung zu stellen. Baugenehmigungsverfahren Greifen keine Ausnahmeregelungen, prüfen wir Ihren Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren vollständig in allen rechtlichen Belangen. Auch betroffene Fachstellen werden von uns bei Bedarf einbezogen, so dass Sie im Regelfall mit Ihrer Baugenehmigung auch sonstige, damit verbundene Genehmigungen anderer Rechtsbereiche erhalten. Halten Sie mit Ihrem Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein, haben Sie einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Diese gilt für 3 Jahre und kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden. Die Genehmigung gilt für Sie und Ihre Rechtsnachfolger und ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüfen wir im Gegensatz zum „normalen“ Verfahren nur, ob Ihr Vorhaben die bauplanungsrechtlichen Vorgaben erfüllt und die erforderlichen Abstandsflächen nach LBO eingehalten werden. Dennoch sind Sie und Ihr Planverfasser dafür verantwortlich, dass Ihr Vorhaben, wie die verfahrensfreien Vorhaben, alle Vorschriften einhalten. Ebenso müssen Sie Abweichungen und Befreiungen außerhalb unseres Prüfumfangs auch hier separat beantragen. Kenntnisgabeverfahren Das Kenntnisgabeverfahren ist nur für wenige, in § 51 LBO genannte Vorhaben möglich. Voraussetzung ist ein bestehender Bebauungsplan. Ihr Vorhaben muss im Kenntnisgabeverfahren alle rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung dafür obliegt Ihnen und Ihrem Planer, da uns im Kenntnisgabeverfahren keine Prüfung zufällt. Ausnahmen und Befreiungen sind nicht möglich. Bauvorbescheid Bevor Sie einen vollständigen Bauantrag einreichen, können Sie in Form einer Bauvoranfrage einzelne konkrete baurechtliche Fragen zu Ihrem Vorhaben von uns klären lassen. Die in Form eines Bauvorbescheids von uns erstellten Antworten sind für die Dauer von 3 Jahren rechtsverbindlich und bieten Ihnen für die weitere Planung Sicherheit. Wie bei der Baugenehmigung kann auch der Bauvorbescheid auf Ihren Antrag hin in seiner Gültigkeit verlängert werden. Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch zulässig! Auch ein ohne Bauantrag mögliches Vorhaben muss alle gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten. Owen – Burg Teck mit Mohnfeld 8 Bauen im Landkreis Esslingen | Verschiedene Baugenehmigungsverfahren

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