Esslinger Friedhofsratgeber

Was ist gut zu wissen? Haushaltsauflösung 35 Haushaltsauflösung Auch der Mietvertrag gilt als Nachlass eines Verstorbenen. Der Vertrag erlischt nicht au- tomatisch, sondern die Erben treten in juris- tischer Hinsicht an die Stelle des Erblassers und so beispielsweise auch nach dessen Tod in seinen Mietvertrag ein. Ehepartner, Unver- heiratete, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt haben, können weiter in der Wohnung leben und als Mieter eingetra- gen werden. Wenn Hinterbliebene nicht länger in der Wohnung leben möchten, sollte eine Wohnungsauflösung stattfinden. Innerhalb eines Monats muss dem Vermieter der Tod des Hauptmieters mitgeteilt werden. Anschließend können die Erben die Wohnung unter Be- rücksichtigung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Auch Wasser, Gas, Strom sowie Kabel- und Telefonanschluss des Verstor- benen müssen gekündigt werden. Hausrat und alle im Haus oder in der Wohnung befindlichen Gegenstände stellen einen Teil des Nachlassvermögens dar. Bei der Woh- nungsauflösung im Todesfall kann festgestellt werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Sachgegenstände, die die Hinterbliebenen nicht aufbewahren möchten, können verkauft werden. Die Erlöse fließen in die Erbmasse, die geteilt wird. Wenn ich an den Tod denke, schon erst mit Schrecken, vorher, und dann mit Neugier, nachher – ob was Interessantes kommt. Anna Breitenbach, Autorin _ UMZÜGE _ ENTSORGUNGEN _ FIRMENAUFLÖSUNGEN _ HAUSHALTSAUFLÖSUNGEN _ ENTRÜMPELUNGEN _ NACHLASS-ANKAUF, MÖBELVERGÜTUNGEN Wir beraten Sie gern persönlich und kostenfrei vor Ort. Oder klicken Sie auf www.heim-entsorgung.de Dieselstraße 10 | 73734 Esslingen Tel. 0711 55 06 600 Fax 0711 57 73 515 kontakt@heim-entsorgung.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=