Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

16 2 | Finanzielle Hilfen Bei Fragen wenden Sie sich an den Kreis Euskirchen – Abt. 50 Soziales Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel.: (02251) 15-121, Fax: (02251) 15-566 Internet: www.kreis-euskirchen.de Schwerbehindertenausweis Wer durch gesundheitliche Schäden dauerhaft beein- trächtigt ist, hat die Möglichkeit, die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen zu beantragen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 besteht der Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis ent- hält Angaben über den Behinderungsgrad und ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen. Der Ausweis räumt Schwerbehinderten eine Reihe von Vergünstigungen ein, wie z. B. vorzeitiger Eintritt der Altersrente, höhe- res Wohngeld etc. Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, dürfen den öffentlichen Nahver- kehr unentgeltlich nutzen. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Aber ganz unentgeltlich ist die Nutzung der Verkehrsmittel nicht, zumindest müssen behinderte Nutzerinnen und Nutzer zu ihrer Wertmarke eine Eigenbeteiligung leisten (siehe weiter unten). Davon ausgenommen sind einkommens- schwache Menschen, vor allem Grundsicherungsemp- fänger sowie blinde und hilflose Menschen. Übrigens: Wer die unentgeltliche Beförderung nutzt, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf die ermäßigte Kfz-Steuer. So können zum Beispiel Perso- nen mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ im Schwer- behindertenausweis entweder nur die Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr nutzen oder als Autofahrer das Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz- Steuerermäßigung. Die Art der Vergünstigung kann man jederzeit wechseln. Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Weitere Leistungen nach dem SGB XII Neben den Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es noch weitere Leistun- gen, die im Bedarfsfall nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beansprucht werden können. Dazu gehören z. B.: •• Hilfen zur Gesundheit wie z. B. vorbeugende Gesundheitshilfe (Erholungsmaßnahmen), Hilfe bei Krankheit •• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen •• Hilfe zur Pflege •• Hilfe in anderen Lebenslagen wie z. B. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Blindenhilfe Sozialhilfe wird erst dann gewährt, wenn alle ande- ren Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Daher werden zunächst Ansprüche gegenüber anderen Kostenträ- gern wie Renten-, Kranken-, Unfallversicherungen, Pflegekasse etc. und unterhaltspflichtigen Angehöri- gen geprüft. Unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Ehegatten) werden nur so weit zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen, wie es deren Einkommensverhältnisse erlauben. Wenn Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich an den Kreis Euskirchen – Abt. 50 Soziales Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel.: (02251) 15-901, Fax: (02251) 15-566 Internet: www.kreis-euskirchen.de Elternunterhalt Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Muss ein Elternteil im Heim gepflegt wer- den, sind die Kosten häufig so hoch, dass Pflegever- sicherung und Rente nicht ausreichen. Ist das der Fall, zahlt zunächst der Sozialhilfeträger. Er fordert das Geld später aber von den Kindern zurück. Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird nach der Düssel­ dorfer Tabelle 2018 ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Der erhöhte Selbstbehalt für eine Familie liegt bei 3.240 Euro.

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