Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

17 2 | Finanzielle Hilfen Leistungen der Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigen- ständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflege- bedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein mög- lichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, hat bereits zu ver- schiedenen Leistungsverbesserungen geführt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) folgen weitere Verbesserungen. Insbesondere wurden zum 01.01.2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment eingeführt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter, beim Antragstel- ler zu Hause eine Begutachtung vorzunehmen. Diese wird durch einen Mitarbeiter des MDK, entweder Arzt oder Pflegefachkraft, durchgeführt. In besonderen Fällen kann die Erstbegutachtung auch im Krankenhaus erfolgen. Während der Begutachtung werden gemäß den Begut- achtungsrichtlinien Fragen gestellt und körperliche Funktionen überprüft, um sich ein Gesamtbild von der Lebenssituation und vom Hilfebedarf des Antragstellers zu machen. Beim neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden gleichermaßen körperliche, geistige und psychi- sche Einschränkungen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dabei muss es sich um Perso- nen handeln, die körperliche, kognitive oder psychi- sche Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflege- bedürftigkeit muss auf Dauer, mindestens für sechs Monate, bestehen. Die Verlängerung der Schwerbehindertenausweise kann weiterhin bei den Städten und Gemeinden des Kreises Euskirchen erfolgen, sofern der Ausweis noch gültig ist und es sich um einen Ausweis im alten Papierformat handelt. Sofern bereits ein Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat ausgestellt wurde, kann die Ver- längerung nur durch die Kreisverwaltung Euskirchen erfolgen. Ein entsprechender Antrag kann bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden, die diesen dann an die Kreisverwaltung wei- terleitet. Nach Einführung des neuen Schwerbehinder- tenausweises behalten die alten Ausweise weiterhin ihre Gültigkeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den alten Ausweis gegen den neuen Ausweis im Scheck- kartenformat auszutauschen. Hierfür sind ein formloser Antrag sowie die Vorlage eines aktuellen Lichtbildes im Passbildformat erforderlich. Beantragen können Sie die Feststellung einer Schwerbehinderung beim Kreis Euskirchen – Abt. 50 Soziales Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel.: (02251) 15-699, Fax: (02251) 15-505 E-Mai: 5012@kreis-euskirchen.de Internet: www.kreis-euskirchen.de Servicezeiten: Montag bis Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr Kriegsopferfürsorge Verschiedene Renten und andere finanzielle Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sichern die wirtschaftliche Versorgung von Kriegsopfern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Die Leistungen gelten als Ausgleich, wenn sie aufgrund bestimmter Kriegsschädigungen unter gesundheitlichen Beeinträch- tigungen leiden. Ergänzende Leistungen gewährt die Kriegsopfer- fürsorge. Diese Leistungen sind vom Einkommen abhängig. Nähere Informationen erhalten Sie beim: Landschaftsverband Rheinland Hauptfürsorgestelle Deutzer Freiheit 77 – 79, 50679 Köln Tel.: (0221) 809-0 E-Mail: kriegsopferfuersorge@lvr.de Internet: www.lvr.de www.hauptfuersorgestellen.de

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