Maßnahmen zur Wohnraumanpassung in Frankfurt (Oder)

32 Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten © Robert Kneschke / AdobeStock Bevor Sie Umbaumaßnahmen einleiten, sollten Sie eine fachkundige Beratung hinzuziehen. Mit einem Wohnraumberater können Sie sich einen Überblick über die Veränderungsmöglichkeiten verschaffen und mit der Planung beginnen. Wenn Sie vorsorglich oder aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung barrierefrei (um-) bauen wollen oder müssen, gibt es eventuell Möglichkeiten zur (Teil-) Finanzierung über öffentliche Banken, Versicherungen, Ämter oder andere Stellen. Beratung erhalten Sie im Pflegestützpunkt und der dazugehörigen Wohnberatung in der Musterwohnung Frankfurt (Oder). Im Folgenden stellen wir einige Unterstützungsmöglichkeiten vor. Krankenkasse Hilfsmittel gleichen körperliche Beeinträchtigungen im Alltag aus. Die Krankenkasse genehmigt ein Hilfsmittel nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dafür benötigen Sie zum Beispiel eine Verordnung (Rezept) Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres Arztes. Die Ärzte entscheiden, welches Hilfsmittel in Ihrer Situation UNBEDINGT ZU BEACHTEN: Welcher Kostenträger letztlich auch in Frage kommen wird, eines ist in jedem Fall unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung: Mit der Baumaßnahme darf niemals vor der Antragstellung und Bewilligung begonnen werden. sinnvoll und erforderlich ist. Die Kosten für die Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent - mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Hilfsmittel sind zum Beispiel: ■■ Duschhocker und Duschstühle ■■ Badebretter ■■ Badewannenlifter ■■ Toilettensitzerhöhungen ■■ Umsetzhilfen/Aufstehhilfen ■■ Gehhilfen und Rollatoren ■■ Rollstühle ■■ Pflegebetten/Krankenbetten Pflegekasse Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach §40 SGB XI gewähren, wenn dadurch im Einzelfall: ■■ die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird, ■■ die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder ■■ eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird. Der maximale Zuschuss beträgt 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt leben, kann sich die Summe erhöhen (max. 16.000 Euro pro Wohnung).

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=