Energetisches Sanieren und Energiesparen im Wetteraukreis

16 Ausführliche Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden Sie unter: www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/ bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/gebaeude energiegesetz/gebaeudeenergiegesetz-artikel.html Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023: Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergie- bedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent. – Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist. – E inführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8). – Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungs- niveaus. Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest. Aktuelle Energieeinsparverordnungen Zur Bewältigung der aktuellen Energiekrise, insbesondere der Gasknappheit hat die Bundesregierung im Herbst 2022 zwei Energieeinsparverordnungen verabschiedet. EnSikuMaV Im ersten Schritt wurden kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung in den Blick genommen. Dafür ist am 1. September 2022 die Verordnung mit dem komplizierten Titel Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSikuMaV) in Kraft getreten. Sie gilt zunächst für sechs Monate. Demgemäß dürfen Arbeitsstätten in nichtöffent- lichen Nichtwohngebäuden nur noch bis 19 Grad geheizt werden. Die Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Gebäuden ist bis auf definierte Ausnahmen verboten. Auch die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme der Sicherheits- unde Notbeleuchtung ist demnach untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Eigentümer von Wohnungen und Wohngebäuden sind von der Verordnung auch betroffen. ⓒ Ingo Bartussek · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=