Energetisches Sanieren und Energiesparen im Wetteraukreis

17 ⓒ maho · adobestock.com Mieter dürfen danach freiwillig die Temperatur absenken, Vermieter bleiben hingegen verpflichtet, die notwenigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten. Gemäß § 3 der EnSikuMaV werden entsprechende Vorgaben in Mietverträgen unwirksam. Angemessenes Heizen sowie ausreichendes Lüften bleiben trotzdem Pflicht, das heißt Schäden in der gemieteten Wohnung dürfen durch das Energiesparen nicht zustande kommen. Außerdem wurde ein Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für private Schwimm- und Badebecken (§ 4 EnSikuMaV) erlassen. Private Innen- und Außenpools sowie Aufstellbecken dürfen nicht mehr mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz geheizt werden. Ausgenommen sind Pools, deren „Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen“ ist. Laut Verordnung gelten des Weiteren Informationspflichten über Preissteigerungen (§9 EnSikuMaV). Gasversorger sollen die Eigentümer als Endkunden bis zum 30. September über Energieverbräuche und Energiekosten während der letzten Heizperiode und über voraussichtliche Energiekosten für die aktuelle Heizperiode informieren. Es muss außerdem das rechnerische Einsparpotential in kWh und Euro bei Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius ausgewiesen werden. Die Eigentümer der Wohngebäude sind wiederum verpflichtet, die Informationen der Versorger unverzüglich an ihre Nutzer (Mieter und Wohnungseigentümer) weiterzuleiten. EnSimiMaV Zum 1. Oktober 2022 folgte der zweite Schritt mit dem Inkrafttreten der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSimiMaV). Die mittelfristig wirksamen Maßnahmen gelten für zwei Jahre bis zum 30. September 2024 und betreffen folgende Bereiche für Wohngebäude: Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung (§2 EnSimiMaV) Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen mit einer erdgasbetriebenen Heizungsanlage müssen ihre Heizung überprüfen und optimieren lassen. Dafür haben sie ab dem 1. Oktober 2022 zwei Jahre lang Zeit. Für die Prüfung müssen Fachleute beauftragt werden. Mieter und Mieterinnen sind nicht involviert. Gemäß Verordnung wird geprüft, – ob die technischen Parameter der Heizung hinsichtlich Energieeffizienz optimiert sind, – ob ein hydraulischer Abgleich der Heizung erforderlich ist, – ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden, – inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Ausnahmen von der Pflicht gelten beispielsweise bei vergleichbaren Prüfungen, die nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer von großen Wohngebäuden mit Gaszentralheizungssystem (§3 EnSimiMaV) Sofern der hydraulische Abgleich in den betreffenden Gebäuden mit Gasheizung noch nicht durchgeführt wurde, wird dieser mit einer Frist bis zum 15. September 2024 Pflicht. Hierdurch kann der Gasverbrauch maßgeblich gesenkt werden. Die Kosten für den hydraulischen Abgleich sind vom Eigentümer zu tragen. Als große Gebäude zählen hier Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche. Ausnahmen betreffen beispielsweise Gebäude, deren Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder innerhalb von sechs Monaten nach Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung bevorsteht.

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