Energetisches Sanieren und Energiesparen im Wetteraukreis

18 ⓒ Stockwerk-Fotodesign · adobestock.com Pumpenaustausch (§4 EnSimiMaV) Eigentümer von Gebäuden mit Erdgasheizungen sind des Weiteren verpflichtet, die Heizungspumpen bis zum Stichtag am 15. September 2024 auszutauschen, sofern die Pumpe nicht den Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 der Verordnung entsprechen. Auf Basis verfügbarer Daten zum Gebäude- und Heizungsbestand und entsprechender Schätzungen wird eine Energieeinsparung durch konsequente Umsetzung der EnSimiMaV von insgesamt über 20 Terrawattstunden (TWh) prognostiziert. Energieausweis ist Pflicht Quelle: www.dena.de Die Energieausweis-Pflicht regelt, dass bei jedem Nutzerwechsel einer Wohnung oder eines Gebäudes ein Zertifikat über den Energiebedarf vorgelegt werden muss. So sollen Verbraucher objektiv informiert werden. Außerdem ermöglicht der Energieausweis den Vergleich des Energiebedarfs verschiedener Objekte und wird so zum maßgeblichen Entscheidungshelfer bei der Wahl zwischen Haus oder Wohnung. Der Energieausweis gilt für das gesamte Gebäude und ist zehn Jahre gültig. Kernstück des Energieausweises ist der Energiekennwert, der in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben wird. Nach diesem werden die Gebäude eingeordnet. Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde auch für Nichtwohngebäude der Nachweis eines Energieausweises vorgeschrieben. Bei öffentlichen Gebäuden wird ein sogenannter Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, dessen Ergebnis der Gebäudebesitzer aushängen muss, damit es für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ausnahmeregelungen existieren für Zwangsversteigerungen und denkmalgeschützte Häuser.

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