Seniorenwegweiser Landkreis Wetterau

1 57 Leistungen der Pflegekassen Seit dem 01.04.1997 können Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit festgestellt wurden, Leistungen der Pflegeversicherung nach Vor­ schriften des SGB XI erhalten. Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchti­ gungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Ab dem 01.01.2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Stand früher ein notwendiger Hilfebedarf bei Körper­ pflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft im Vordergrund, so definiert sich Pflegebedürftigkeit nun über das Maß an vorhandener Selbständigkeit der betroffenen Person. Ambulante Pflege Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung können bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese beauftragt eine/n Gutachter/ in des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Der/die Gutach­ ter / in führt eine Untersuchung durch. Diese Untersuchung stellt fest, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es ist zulässig, dass bei der Untersuchung eine Vertrauensperson mit anwesend sein darf. Pflegebedürftigkeit bestimmt sich über fünf verschiedene Pflege­ grade, in denen Ihnen zu Hause ein Pflegegeld gezahlt werden kann. Pflegegrad 1: 125 € (als Sachleistungsersatz) Pflegegrad 2: 316 € Pflegegrad 3: 545 € Pflegegrad 4: 728 € Pflegegrad 5: 901 € Die Pflegekasse bietet im häuslichen Bereich eine Vielzahl von weiteren Einzelhilfen an, die in Teilen miteinander kombinierbar sind und passgenau auf den individuellen Bedarf gewährt werden können. Nähere Beratungen sind durch die Pflegekasse oder dem nächsten Pflegestützpunkt möglich. © Robert Kneschke/Fotolia

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