Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

13 Wenn die Angrenzer und sonstigen Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, kann mit dessen Realisierung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen begonnen werden. ImVergleich zum Baugenehmigungsverfahren muss der Bauherr nicht auf die Erteilung der Genehmigung und der Baufreigabe warten, sondern kann nach Ablauf der Frist mit seinemVorhaben beginnen. Er darf nicht beginnen, wenn die Bauordnungsbehörde ihmmitgeteilt hat, dass die Antragsunterlagen unvollständig sind oder ihm den Baubeginn untersagt hat. Die Bauordnungsbehörde wird lediglich über das geplante Projekt in Kenntnis gesetzt und prüft dieses nicht. Vorteil bei dem Kenntnisgabeverfahren ist ins- besondere die überschaubare Dauer. Allerdings ist zu berücksich- tigen, dass auch hier dieselben öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind, wie sie auch in einem Baugenehmigungs­ verfahren gelten. Verantwortlich für die Umsetzung dieser sind der Bauherr, der Entwurfsverfasser und der Lageplanfertiger. Der Bauherr hat die Möglichkeit, das Vorhaben statt im Kennt- nisgabeverfahren im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen. Das reguläre Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Vorhaben seit der LBO-Novelle 2019 hingegen nicht mehr möglich. Wird ein kenntnisgabefähiges Vorhaben in einem regu- lären Baugenehmigungsverfahren eingereicht, muss die Bauord- nungsbehörde den Antrag mittels kostenpflichtiger Verfügung daher zurückweisen. 4.3 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungs­ umfang der Baurechtsbehörde reduziert und deshalb das Verfahren schneller sowie günstiger. Durchgeführt werden kann das Verfahren anstelle des Kenntnisgabeverfahrens bei der Errichtung von › › Wohngebäuden, › › sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (ausgenommen Gaststätten), › › sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder › › Nebengebäuden sowie Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1 bis 3 Bis auf den eingeschränkten Prüfungsumfang entspricht der Verfahrenshergang des vereinfachten Verfahrens dem einer regulären Baugenehmigung. Folgende Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereicht werden: › › Abstandsflächenplan imMaßstab 1:500 › › aktueller Lageplan – schriftlicher Teil (Vordruck) › › aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil imMaßstab 1:500 (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) › › Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Ver­ fahren (Vordruck) › › Baubeschreibung (Vordruck) › › Bauleitererklärung (Vordruck) › › Bauzeichnungen imMaßstab 1:100 – Grundrisse, Ansichten, Schnitte › › eventuell Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck) › › eventuell rechnerischer Stellplatznachweis für KFZ und Fahrräder › › gegebenenfalls gesonderter Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung › › statistischer Erhebungsbogen Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren darf die Um- setzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht von der Bauordnungsbehörde geprüft werden. Werden für ein geplantes Vorhaben Befreiungen oder Aus­ nahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderen einschlägigen Vorschriften erforderlich, sind diese schriftlich in den Antragsunterlagen zu beantragen. Eingang Ihrer Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde • nach zwei Wochen, wenn die Zustimmung der • Angrenzer vorliegt • ansonsten ein Monat nach Vollständigkeit Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit Vollständig Bestätigung des Eingangs der vollständigen Bauvor- lagen mit Datumsangabe an den Bauherrn BAUBEGINN Unvollständig Ablehnung und Rückgabe der Bauvorlagen ➔ ➔ ➔ ➔

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