Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

14 4.4 Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung Zahlreiche Bauvorhaben dürfen auch ohne eine Baugenehmi- gung – also ohne einen Bauantrag bei der Bauordnungsbehörde – errichtet werden. Für die Errichtung der im Anhang zu § 50 LBO aufgelisteten baulichen Anlagen ist zwar keine Genehmigung erforderlich, jedoch bedürfen diese häufig einer Befreiung. Der häufigste Fall ist, dass die bauliche Anlage das Baufenster über­ schreitet, das durch den Bebauungsplan festgelegt wird. Eine bauliche Anlage außerhalb des Baufensters ist grundsätzlich un- zulässig, es sei denn, es kann hierfür eine Befreiung erteilt werden. Die Voraussetzungen sind jedoch eng geregelt. Sie kommt nur in Betracht, wenn › › die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, › › das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert, › › die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, › › die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und › › wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Folgende Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei Bauvorhaben mit Abweichung, Ausnahme oder Befreiung eingereicht werden: › › Antrag auf Abweichung /Ausnahme /Befreiung (Vordruck) › › aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil imMaßstab 1:500 (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) › › aktueller Lageplan – schriftlicher Teil (Vordruck) › › Abstandsflächenplan imMaßstab 1:500 › › Bauzeichnungen imMaßstab 1:100 – Grundrisse, Ansichten, Schnitte 4.5 Entwässerungsantrag Generell gilt Anschluss- und Benutzungszwang. Der Bauherr ist dazu berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzubinden, diese zu nutzen und das Abwasser der Stadt zu überlassen. Unbelastetes Niederschlagswasser hingegen fällt nicht unter die Anschluss- pflicht. Dieses ist entweder durch Versickerung auf dem Grundstück oder durch ortsnahe Einleitung in ein ober- irdisches Gewässer abzuleiten. Bauliche Anlagen dürfen erst dann errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Nieder- schlagwassers dauerhaft gesichert ist. Die Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn es die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gibt. Folgende Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei einem Entwässerungsantrag eingereicht werden: › › Abwicklungen der Regen- und Schmutzwasserleitungen imMaßstab 1:100 › › Grundrisse des Untergeschosses imMaßstab 1:100 › › Lageplan imMaßstab 1:500 mit Darstellung der Entwässerungsleitungen › › Niederschlags- und Schmutzwasserberechnung Bei Gewerbe- und Industriegrundstücken sind zusätzliche Nachweise erforderlich. ©  Jörg Schumacher

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