Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

16 5. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bauordnungsbehörde Gegen die Versagung oder die Erteilung einer Baugenehmigung können der Antragssteller oder die Nachbarn, die im Antrags­ verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Wider- spruch einlegen. Ist der Widerspruch erfolglos geblieben, kann Klage erhoben werden. Damit Nachbarn von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen können, wird denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen er­ hoben haben, die Baugenehmigung ebenfalls zugestellt. In einem Begleitschreiben wird erläutert, weshalb ihre Einwen- dungen zurückgewiesen wurden. Der Widerspruch ist innerhalb von einemMonat, gerechnet ab Zustellung der Entscheidung, bei der Stadtverwaltung Gagge- nau einzureichen. Die Bauordnungsbehörde prüft dann zu- nächst, ob sie demWiderspruch abhelfen kann, das heißt ob sie die Entscheidung aufgrund des Widerspruchs aufhebt. Tut sie dies nicht, leitet sie den Vorgang an das Regierungspräsidium Karlsruhe als die zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde weiter. Das Regierungspräsidium prüft den Vorgang dann in sachlicher und rechtlicher Hinsicht neu. Die Entscheidung wird in einem sogenannten Widerspruchsbescheid an den Wider- spruchsführer und die Stadtverwaltung Gaggenau zugestellt. Wichtig zu wissen ist, dass weder ein Widerspruch noch eine Klage aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass der Bauherr mit der Realisierung des Vorhabens beginnen kann, auch wenn der Nachbar gegen die Erteilung der Bauge­ nehmigung Rechtsmittel erhoben hat. Dies tut er jedoch auf eigene Verantwortung, denn solange das Widerspruchs- oder Klageverfahren andauert, ist die Baugenehmigung nicht rechts- kräftig. Wird der Klage stattgegeben, ist die Baugenehmigung hinfällig und bisher Gebautes muss gegebenenfalls abgerissen werden. © Sandor Jackal/ Fotolia

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=