Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

©  Jörg Schumacher 17 6. Wissenswertes zum Bauordnungsrecht in alphabetischer Reihenfolge Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungs- recht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg gilt die Landes­ bauordnung (LBO). Abstandsflächen Abstandsflächen sind Flächen, die von allen Seiten eines Gebäudes zu den umliegenden Grundstücksgrenzen von bau- lichen Anlagen freizuhalten sind. Sie dienen dem Schutz der Nachbarn und des Gebäudes selbst, da sie eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie den Brandschutz sicherstellen sollen. Sie müssen auf dem eigenen Grundstück liegen und dürfen sich nicht mit den von anderen Gebäuden einzuhalten- den Abstandsflächen überlappen. Die Größe der Abstandsflächen richtet sich nach der Gebäude­ höhe. Der Mindestabstand beträgt 2,50 Meter. Kann die Ab- standsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung einer sogenann- ten Abstandsflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück. Zudem sieht die LBO verschiedene Ausnahmen vor. Demnach kann die Errichtung von Garagen, Gerätehütten und Carports an der Grundstücksgrenze auch zugelassen werden, wenn bestimmte Maße eingehalten werden. Barrierefreiheit Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. Das bedeutet, dass die Schlafräume, Wohnzimmer, Küche sowie ein Bad und WC mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen. Möglich ist auch, die barrierefreien Wohnungen auf mehreren Geschossen zu verteilen; allerdings muss deren Grundfläche insgesamt der Grundfläche der Nutzungseinheiten im Erd­ geschoss entsprechen. Barrierefrei zu bauen ist nicht verpflichtend, wenn eine Wohnung geteilt oder zusätzlicher Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches geschaffen wird sowie wenn die Genehmigung für das ursprüngliche Gebäude mehr als fünf Jahre zurückliegt. Baulasten Vereinzelte rechtliche Hindernisse können auch mittels einer Baulast ausgeräumt werden. Diese wird in das Baulasten- verzeichnis, das bei der Bauordnungsabteilung der Stadtver­ waltung geführt wird, eingetragen. Sie haftet dem belasteten Grundstück so lange an, bis der Grund hierfür entfällt, also bis das Bauwerk, für das sie übernommen wurde, abgerissen wird. Mit der Übernahme einer Baulast verzichtet ein Grundstücks- eigentümer (in der Regel ein beteiligter Nachbar) in einem fest­ gelegten Umfang auf seine Eigentumsbefugnisse. Grundsätzlich geschieht dies auf freiwilliger Basis. Arten von Baulasten Abstandsflächenbaulast Hält das Bauvorhaben den vorgeschriebenen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks nicht ein, darf ein benachbartes Grundstück für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden (dienendes Grund- stück). Der Nachbar gewährleistet durch die Übernahme einer Abstandsbaulast, dass bauliche Anlagen auf seinem Grundstück den erforderlichen Abstand von der fiktiven Baulastgrenze einhalten. Eine reale Grenzveränderung findet nicht statt, es wird nur eine für beide Seiten verbindliche fiktive Grenze für die Bemessung der Abstandsflächen festgelegt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=