Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

6 werden. Die Beurteilung, ob Kriterien eingehalten werden, kann im Einzelfall schwierig sein. 1.2. Der Außenbereich Im Außenbereich liegen Grundstücke, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nicht im Geltungs­ bereich eines Bebauungsplans liegen. Er ist nicht nur aus ökolo- gischer Sicht wichtig, sondern soll zudem der landwirtschaft­ lichen Nutzung als auch der Erholung aller Bürger dienen. Daher ist es grundsätzlich untersagt im Außenbereich zu bauen (§ 35 BauGB). Das Bauplanungsrecht erlaubt eine Bebauung in diesem Bereich, wenn das Vorhaben einer sogenannten privilegierten Nutzung dient, dem Vorhaben nicht öffentliche Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zulässig sind beispielsweise Vorhaben, die einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb dienen. Ebenso ist der Bau von öffent­ lichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie die Errichtung von Windenergie- und Solaranlagen im Außenbereich zulässig. Gartenhäuser, Einfriedungen sowie Wohn- und Bauwagen stellen jedoch keine privilegierte Nutzung dar. Dient ein Bau- vorhaben nicht einer privilegierten Nutzung, kommt allenfalls eine Genehmigung als „sonstiges Vorhaben“ in Betracht. Hier sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch noch strenger. Alle Vorhaben im Außenbereich – sowohl privilegierte als auch sonstige Vorhaben – dürfen nicht öffentliche Belange beeinträchtigen. Hierzu gehört, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nicht wider­ sprechen dürfen. Außerdem müssen zum Beispiel der Natur- schutz und Umweltschutz berücksichtigt werden. Da große Teile des Außenbereichs der Stadt Gaggenau Schutzgebiete sind, wird bei allen Vorhaben die Untere Naturschutzbehörde gehört. Öffentliche Belange werden auch beeinträchtigt, wenn durch die bauliche Anlage eine unorganisierte Streubebauung entsteht, durch die der Außenbereich zersiedelt wird. Liegt für den Bereich des Grundstücks kein Bebauungsplan vor, hängt die zulässige Bebauung davon ab, ob es sich im Innen- bereich befindet – dann muss es sich nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen – oder ob es im Außenbereich liegt – und es nach § 35 BauGB sehr strikten Kriterien unterliegt. Dem Innenbereich gehören Grundstücke an, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Grundstücke, die nicht darunterfallen, befinden sich im Außenbereich. Die Ab- grenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann im Einzelfall schwierig sein, denn die Grundstücksgrenzen sind hierfür nicht (allein) entscheidend. 1.1 Der unbeplante Innenbereich Auf diesen Flächen richtet sich die Bebaubarkeit des Grund- stücks danach, ob sich das Bauvorhaben bezüglich › › Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung), › › Maß der baulichen Nutzung (Grundfläche, Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse), › › Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen) und › › der zu bebauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und deren Erschließung sichert. Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien eines zulässigen Vorhabens. Oftmals hat dies viele Anpassungen des Bauvorhabens zur Folge, weshalb es sinnvoll sein kann, den Rat eines Architekten einzuholen. Gegebenen- falls sollten Fragen vorab durch einen Bauvorbescheid abgeklärt Liegt mein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes? Außenbereich Liegt es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils? BEPLANTER INNENBEREICH UNBEPLANTER INNENBEREICH JA JA NEIN NEIN Das Bauen im Außenbereich ist also grundsätzlich problematisch und nur in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt auch für kleine Anlagen und für die Instand- haltung vorhandener Anlagen. Daher wird empfohlen, frühzeitig mit der Bauordnungsbehörde in Kontakt zu treten. Eine nicht genehmigte bauliche Anlage, die auch nachträglich nicht genehmigt werden kann, genießt grundsätzlich keinen Bestandsschutz und muss unter Umständen wieder abgerissen werden. Außerdem drohen Geldbußen. Auch eine Genehmigung, die einmal erteilt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ihre Bestandskraft verlieren.

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