Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

© arsdigital /Fotolia © Stockfotos-MG/AdobeStoc k 7 2. Baugenehmigung Grundsätzlich dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn dies von der Baurechtsbehörde genehmigt wurde. Manchmal muss sogar der Abbruch genehmigt werden. Eine Ausnahme stellen die im Anhang zu § 50 LBO aufgeführten Vor­ haben im Innen- und Außenbereich dar. Diese sind verfahrens- frei, das heißt hier muss kein Bauantrag gestellt werden. Um zu beurteilen, ob es sich bei der Baumaßnahme um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, hilft die Baurechts- behörde gerne weiter. Da auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (wie beispielsweise dem Bebauungsplan), ist es aber bei solchen Vorhaben ratsam sich vor Beginn der Baumaßnahme mit der Bauordnungsbehörde in Verbindung zu setzen. So kann das Vorhaben aufgrund der Lage in einem Naturschutzgebiet beispielsweise unzulässig sein. Die Verantwortung liegt bei verfahrensfreien Vorhaben nicht bei der Baugenehmigungs­ behörde, sondern diese trägt der Bauherr. Um der Anlage Bestandsschutz zu verleihen, besteht auch die Möglichkeit einen Bauantrag zu stellen. Zu den verfahrensfreien Vorhaben gehören beispiels- weise Gebäude ohne Aufenthaltsräume (bis zu einem Raumvolumen von 40 m³), Garagen und Carports sowie sonstige überdachte Stellplätze (bis zu einer Grund- fläche von 30 m²) und Einfriedungen im Innenbereich. Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

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