Seniorenwegweiser für die Stadt Gera

Als potenziellePflegebedürftigeoder Angehörigebetrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dassDemenzerkrankungen und psychische Beschwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaumberücksichtigt wurden. So hat die Pflegereform vom Jahr 2017 nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleicheinenneuenPflegebedürftigkeitsbegriffein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen mit einzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit, der sogenannte Pflegegrad. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbstständig eingeschätztwerden, dengleichenPflegegradundhaben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Die bisherigen Pflegestufen von null bis drei wurdenabgeschafftunddurchfünf Pflegegradeersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkenderbrachtwerden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens abdemMonat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch eine Pflegeberatung aufgesucht oder einHausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einemGutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. ImGegensatz zur altenMethode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht demPflegegradeins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung inden Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. 59 5. Pflege

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