Älter werden im Landkreis Gifhorn

36 Finanzielle Hilfen WOHNGELD Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besitzen. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung sowie das anrechenbare Haushaltseinkommen. Die wohngeldfähige Miete umfasst auch die kalten Betriebskosten, nicht jedoch Umlagen für Heizung, Warmwasser und Strom. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstellen beraten in allen Wohngeldangelegenheiten. Dort sind Wohngeldanträge und weitere Informationsmaterialien erhältlich. Antragsunterlagen können auch auf den Internetseiten der Wohngeldstellen abgerufen werden. Stadt Gifhorn Wohngeldstelle (für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Gifhorn) Marktplatz 1, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo, Mi bis Fr 08.30 – 12.00 Uhr Do 14.00 – 17.00 Uhr  05371 88-251  05371 88-258 : wohngeld@stadt-gifhorn.de, www.stadt-gifhorn.de Landkreis Gifhorn Wohngeldstelle (für Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Gifhorn, außer der Stadt Gifhorn) Ribbesbütteler Weg 2, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo, Do 08.30 – 12.00 Uhr Di 14.00 – 16.00 Uhr Do 14.00 – 17.00 Uhr  05371 82-557  05371 82-596 : wohngeld@gifhorn.de www.gifhorn.de WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die durch öffentliche Mittel gefördert worden sind. Einige dieser Sozialwohnungen sind älteren Menschen ab 60 Jahren vorbehalten. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist das Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen durch den Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen. Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt ein Jahr. Die Bearbeitung der Anträge ist generell kostenpflichtig. Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig. Finanzielle HilFen

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=