Wegweiser für Senioren im Oberbergischen Kreis

2.6 Blindengeld, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose Blinde Menschen haben Anspruch auf Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Hochgradig sehbehinderte Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, können Hilfe für hochgradig Sehbehinderte beantragen. Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag Hilfe für Gehörlose. Die Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) werden unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens gezahlt. Weitere Informationen und Anträge für die entsprechenden Leistungen erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland. Landschaftsverband Rheinland Dezernat Soziales 50663 Köln 0221 809-0 Ö Ösoziales@lvr.de www.soziales.lvr.de Info: Hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII. Weitere Informationen erhalten Sie unter Punkt 2.2. 2.4 Pflegewohngeld Für Bewohner einer vollstationären Pflege- oder Betreuungseinrichtung, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden, kann Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) gewährt werden. Die Leistung wird abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Pflegebedürftigen gewährt und vermindert in ihrer Höhe die sonst selbst zu tragenden Kosten für die Unterbringung. Ihre Fragen und Anträge können Sie an das Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises richten. Oberbergischer Kreis Amt für Soziale Angelegenheiten La Roche-sur-Yon-Straße 18, 51643 Gummersbach 02261 88-5031 Info: Den Antragsvordruck erhalten Sie unter: www.obk.de  „Gesundheit, Soziales & Pflege“  „Pflege“ 2.5 Kriegsopferfürsorge und Soziale Entschädigung Kriegsopfer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen können Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen. Darüber hinaus stehen auch Opfern von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstgeschädigten, Impfgeschädigten sowie Häftlingen und Verfolgten in der ehemaligen DDR entsprechende soziale Entschädigungen in Anlehnung an das Bundesversorgungsgesetz zu. Richten Sie Ihre Fragen oder Anträge bitte an den: Landschaftsverband Rheinland Fachbereich Soziale Entschädigung 50663 Köln 0221 809 5401 Ö Öser@lvr.de www.soziales.lvr.de 2. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 16

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