Älter werden in Gummersbach

24 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit Das bedeutet, dass der Leistungsbetrag der Kurzzeit- pflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden kann. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteili- gen) Pflegegeldes weitergezahlt. »» Pflegekurse Pflegen Angehörige oder Bekannte, so können sich diese schulen lassen. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Pflegediensten und Pflege- einrichtungen, mit Volkshochschulen, der Nachbar- schaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Man- che ambulante Pflegedienste führen Pflegekurse bzw. Schulungen durch, auf Wunsch auch beim Pflegebe- dürftigen zu Hause. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten. Dieser Leistungsanspruch besteht auch schon bei Pflegegrad 1. »» Pflegehilfsmittel Kosten für Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 werden von der Pflegekasse über- nommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur Unterstützung einer selbstständigen Lebensführung des Pflegebe- dürftigen dienen. Man unterscheidet technische Hilfsmittel (wie bei- spielsweise Pflegebett, Hausnotrufsystem, Badewan- nenlifter oder Pflegerollstuhl) von Hilfsmitteln zum Verbrauch (wie zum Beispiel Desinfektionsmittel, Bett- schutzeinlagen, Mundschutz oder Einmalhandschuhe). Technische Pflegehilfsmittel werden leihweise oder gegen eine Zuzahlung von maximal 25 Euro zur Verfü- gung gestellt. Die Pflegekassen prüfen die Notwendig- keit der Anschaffung. Für solche zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel geben die Pflegekassen einen monatlichen Zuschuss bis zu 40 Euro. »» Maßnahmen zu Verbesserungen im Wohnumfeld Die häusliche Pflege ist häufig erschwert oder gar unmöglich, weil viele private Wohnungen nur bedingt dafür geeignet sind. Da sind beispielsweise die Türen zu schmal für einen Rollstuhl, zu viele Stufen innerhalb Die Verhinderungspflege kann auf 2.418 Euro gestei- gert werden, indem 50 Prozent der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege umgewidmet bzw. in Anspruch genommen wird. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beantragt werden. Das hat den Vorteil, dass für diesen Zeitraum das Pflegegeld nicht gekürzt bzw. halbiert wird. »» Kurzzeitpflege Ist für die verhinderte Pflegeperson keine Ersatzpfle- geperson zu finden, so besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung in einer vollstatio- nären Einrichtung. Die Leistungen der Pflegeversiche- rung stehen allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung der Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 kön- nen den Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat, bis zu 1.500 Euro pro Jahr) einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dieser kann zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unter- kunft, Verpflegung), die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, verwendet werden. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. • Gut betreut im grünen Wohnen • Rund-um-Versorgung 24 h • Ersatz- und Verhinderungspflege Neudieringhauser Str. 64 A · 51645 Gummersbach Tel. 02261 75071 · Mobil 0178 6979899 elisabeth@dr-juelich.de · www.haus-schuerhoff.de

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