Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

23 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Eine aktuelle Aufstellung der zugelassenen Dienstleister kann über www.pfaduia.nrw.de abgerufen werden. »»Tages- und Nachtpflege Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Der tageweise Besuch einer Tagespflegeeinrichtung ist für viele pflegende Angehörige die ideale Betreuungsform, weil der Angehörige tagsüber optimal entlastet wird. Zur Finanzierung stehen zusätzliche Leistungsmittel zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Seniorenwegweisers sind keine Einrichtungen in Gummersbach bzw. im Oberbergischen Kreis bekannt, die eine Nachtpflege anbieten. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungshöhe hängt vom Pflegegrad ab. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen. »»Kombinationsleistung Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Wer die festgelegten Höchstgrenzen der Pflegesachleistungen nicht ausschöpft, kann sich zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld auszahlen lassen. Wer beispielsweise 60 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, dem stehen noch 40 Prozent des Pflegegeldes zu, sofern eine zusätzliche Pflegeperson aktiv ist. »»Zusätzlicher Entlastungsbetrag Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich), um Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren zu können. Diese können von zugelassenen Dienstleistern (u. a. Pflegedienste) zur Entlastung pflegender Angehöriger für Vorlesen, Spazierengehen, Putzhilfen oder zur Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen erbracht werden. Darüber hinaus können mit dem Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 die ungedeckten Mehrkosten der Pflege sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während einer Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege finanziert werden. Ab Pflegegrad 2 kann der nicht ausgeschöpfte Anspruch auf Pflegesachleistungen – maximal 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags – umgewidmet bzw. für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (sprich Angebote zur Unterstützung im Alltag) verwendet werden. Soweit der monatliche Betrag für Entlastungsleistungen in einem Monat nicht (vollständig) ausgeschöpft

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