Wegweiser für Ältere Menschen in der Stadt Halle (SAALE)

Anspruchsberechtigt auf Befreiung sind: Erforderlicher Nachweis Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG Bescheinigung der Behörde / Bewilligungsbescheid blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF” oder Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichen „RF” hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF” oder Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichen „RF” behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenig- stens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF” oder über die Zuerkennung des Merkzeichen „RF” Wie kann der Nachweis erbracht werden? Es gibt zwei Möglichkeiten das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen: • die Bescheinigung der Behörde im Original oder • eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids der sozialen Leistung bzw. der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Was ist zu tun, wenn die Leistung schon beantragt wurde, aber die Bewilligung noch nicht vorliegt? Die vorsorgliche Beantragung einer Befreiung / Ermäßigung ist nicht erforderlich, denn eine Befreiung oder Ermäßigung ist bei Vorlage der genannten Nachweise auch rückwirkend möglich. Es ist daher ausreichend, dass der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung gestellt wird, sobald die Leistung bewilligt wurde. Ab wann wird eine Befreiung oder Ermäßigung wirksam? Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid / der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. 49 Informationen und Beratung

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