Seniorenwegweiser der Stadt Haltern am See

12 Finanzielle Hilfen mens- und vermögensabhängig gewährt. Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche beim Soziallotsen der Stadt Haltern am See, Herr Neukirchen, ( 02364 933-220. Für Ihre Fragen zu allen Themen der Pflegeversicherung steht Ihnen das örtliche Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) im Rathaus, Dr.-Conrads-Straße 1, E.04, zur Verfügung: Frau Jahnke, ( 02364 933-231 täglich 08:30 – 12:00 Uhr Rundfunkbeitrag Gerade für ältere Menschen sind Rundfunk und Fernsehen als Informationsquelle von enormer Wichtigkeit. Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie zum Beispiel eine der folgenden Sozialleistungen erhalten: • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG) • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird Weitere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de Sozialtarif – Telekom Als Privatkunde mit einem Festnetz-Anschluss der Telekom erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen auf die Verbindungsentgelte. Weitere Informationen finden Sie unter www.telekom.de (Suchbegriff: Sozialtarif). SozialTicket im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) Mit dem SozialTicket sind Sie zum Preis von 41,20 Euro als Monatsfahrkarte bzw. 36,22 Euro im mtl. Abo an Ihrem Wohnort mobil. Bis Dezember 2023 gelten Sonderpreise: 25 Euro (statt 41,20) bzw. 20 Euro (statt 36,22). Sie können alle Linienbusse, S-Bahnen, RB- und RE-Linien sowie Straßen- und U-Bahnen im Geltungsbereich nutzen. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen beispielsweise: Zudem kann im Rahmen der Pflegezeit eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden, wenn der pflegebedürftige nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet wird. Hier ist der Nachweis eines Pflegegrads nicht notwendig. Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden, wenn zuvor nicht schon Pflegezeit über sechs Monate genommen wurde. Dann verringert sich der Anspruch auf 18 Monate, da eine (teilweise) Freistellung insgesamt nicht länger als 24 Monate gewährt wird. Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nur, wenn dieser mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt. Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Sind die pflegebedürftigen Angehörigen minderjährig, muss die Pflege nicht zuhause stattfinden, jedoch muss der Pflegegrad 1 erfüllt werden. Dies gilt sowohl für die dreimonatige als auch die sechsmonatige Freistellung. Es besteht außerdem ein Kündigungsschutz, sobald die Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienleitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber gemeldet wird. Weitere Informationen gibt es unter www.wege-zur- pflege.de, eine Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Pflegeberatung Mit den Leistungen der Pflegeversicherung haben sich in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige verbessert. Um eine gute Versorgung in vertrauter Umgebung zu gewährleisten, können viele Alternativen und Leistungen genutzt werden. Ein kompetenter Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin informiert Sie zu den Dienstleistungsangeboten, Leistungsansprüchen, Möglichkeiten der aktiven Lebensgestaltung, zur Pflegereform und zu allen Fragen rund um das Thema Pflege. Neben privaten und staatlichen Beratungsangeboten können sich Betroffene auch in den Pflegestützpunkten beraten lassen, die in gemeinsamer Trägerschaft von den Kommunen und den Pflegekassen betrieben werden. Wenn der notwendige Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt werden kann, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe. Diese wird allerdings nur einkom-

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