Altona im Alter neu entdecken

18 4. Wohnen Außerklinische Intensivpflege Richtet sich an schwerstpflegebedürftige Menschen, die zum Beispiel von einem Beatmungsgerät abhängig sind. Die ambulante oder auch außerklinische Intensivpflege kann Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen. Diese basiert auf dem Leitsatz „ambulant vor stationär“, der im Sozialgesetzbuch XII, §13 verankert ist. Unterschied zwischen der außerklinischen Intensivpflege zuhause und in einer Wohngemeinschaft:  Außerklinische Intensivpflege Zuhause: Betreuung in den eigenen vier Wänden, wenn die räumlichen Voraussetzungen dies zulassen. 24 Stunden Anwesenheit von professionellem Pflegepersonal für die spezielle Krankenbeobachtung (Überwachung des Beatmungsgerätes usw.)  Außerklinische Intensivpflege in einer Wohngemeinschaft: Kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Situation eine 24 Std. Betreuung nicht zulässt. Ebenfalls 24 Std. Anwesenheit von professionellem Pflegepersonal für die spezielle Krankenbeobachtung.  Ambulante Palliativversorgung: Patientinnen und Patienten werden in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung sowohl medizinisch als auch pflegerisch betreut. Damit kann ihnen ein würdevolles Sterben mit möglichst wenig Schmerzen ermöglicht werden. Der Ausbau der ambulanten Palliativversorgung kommt demWunsch vieler schwerstkranker Menschen entgegen, in der häuslichen Umgebung und in der Nähe ihrer Angehörigen zu bleiben.  Versorgung im Hospiz Die Hospizarbeit verfolgt das Ziel, sterbenden Menschen ein würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Der Hospizgedanke hat in Deutschland in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es gibt eine wachsende Anzahl ambulanter Hospizdienste und stationärer Hospize, die Sterbende in ihrer letzten Lebensphase begleiten. Wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie der versicherten Person nicht mehr möglich ist, können Patientinnen und Patienten in stationären Hospizen untergebracht werden. Der versicherten Person entstehen dabei keine Zusatzkosten.  Sterbebegleitung in Pflegeeinrichtungen Die Sterbebegleitung gehört zumVersorgungsauftrag der sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime sollen insbesondere auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Pflegeeinrichtung in Ärztenetze mit Haus-, Fach- und Zahnärztinnen und -ärzten, auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken zur medizinischenVersorgung der Bewohnerinnen und Bewohner, hinweisen. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzlicheVergütung. Pflegeeinrichtungen sind zudem verpflichtet, auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz hinzuweisen und entsprechende Informationen an gut sichtbarer Stelle im Haus auszuhängen. Darüber hinaus können Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anbieten. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert.  Sterbebegleitung in Krankenhäusern Krankenhäuser können eigene Palliativteams aufbauen und dafür Zusatzentgelte mit den Krankenkassen vereinbaren. Sie können alternativ auch mit externen Palliativdiensten zusammenarbeiten. 4.1.1 Mahlzeitendienste – Essen auf Rädern Essen auf Rädern wird vonWohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen, aber auch privaten Anbietern angeboten. Dieses Angebot dient der Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit, wenn das Einkaufen und das Kochen zur Belastung werden. Auch für bestimmte einzuhaltende Diäten gibt es spezielle Speisen, so beispielsweise für Diabetiker, die auf einen bestimmten BE-Wert eingestellt sind. Daneben gibt es auch weitere diätetische Speisen. © Kzenon · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=