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Betreuungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht Winterhuder Weg 31, 22085 Hamburg Telefon: 040 42863-6070 (Termine für ein Beratungsgespräch oder eine Beglaubigung bitte vorab abstimmen) Montag und Freitag 9 – 12 Uhr Dienstag und Donnerstag 13 – 16 Uhr E-Mail: b eratungsrechtlichebetreuung@altona.hamburg.de 7.3 Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Wichtig zu wissen: Dass Ehepartner oder Angehörige die rechtliche Vertretung übernehmen, ist in solchen Fällen nicht automatisch geregelt. Dafür ist eine Vollmacht erforderlich, die sogenannte Vorsorgevollmacht. In einer Vorsorgevollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt, wie umfassend ein Bevollmächtigter denVollmachtgeber vertreten darf. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, kann alternativ ein vom Gericht bestellter rechtlicher Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenbereichen betraut werden. In der Regel übernehmen diese Aufgabe Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige. Sind diese nicht vorhanden bzw. geeignet oder ist die Problemlage zu komplex, übernehmen berufliche Betreuer diese Aufgabe. Seit Januar 2023 gibt es hier jedoch eine gesetzliche Neuerung, den Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend: Die sogenannte Ehegattennotvertretung legt fest, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei „kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen“ haben – wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung anderen Inhalts vorliegt. Mit kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen sind etwa die Fixierung des Patienten, ruhigstellende Medikamente, aber auch beispielsweise ein Bettgitter gemeint.  Das Notvertretungsrecht läuft nach sechs Monaten aus. Bin ich dann immer noch nicht wieder geschäftsfähig, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt.  Das Notvertretungsrecht bezieht sich nur auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Andere nahe Angehörige – wie beispielsweise Eltern oder Kinder – haben in solchen Fällen nach wie vor keine Rechte.  Das Notvertretungsrecht betrifft nur gesundheitliche Angelegenheiten. Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist nicht befugt, Verträge des handlungsunfähigen Partners zu kündigen, finanziellen Forderungen, zum Beispiel von Behörden, in seinem Namen nachzukommen oder seinen Besitz zu verkaufen. Wenn das Ehepaar oder die Lebenspartner getrennt leben, greift das Notvertretungsrecht nicht. Personen, die ausschließen wollen, dass der Partner oder die Partnerin sie im Ernstfall vertritt, können dem Notvertretungsrecht widersprechen und den Widerspruch beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegen. 7.4Testament und Erbvertrag Das Testament bekundet den letzten Willen eines Menschen. In demTestament wird rechtlich verbindlich geregelt, wer welchen Nachlass der/des Verstorbenen erhalten soll. Ein privatesTestament wird handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet, es ist flexibel und kann jederzeit geändert werden. Ein notarielles Testament wird in Zusammenarbeit mit einer Notarin/einem Notar erstellt und beglaubigt. Ist das Vermögen groß und zählen dazu auch z. B. Immobilien, sollte ein notarielles Testament verfasst werden, um demTestament einen Charakter der unumstößlichen Rechtsverbindlichkeit zu geben. Eine weitere Möglichkeit zur Regelung des Nachlasses ist ein Erbvertrag. Er wird zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern geschlossen. Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung beider Seiten geändert werden. Beim Erbvertrag handelt es sich um die letztwillige Verfügung des Todes wegen durch den Erblasser. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Beim Abschluss des Erbvertrages müssen alle Vertragsparteien voll geschäftsfähig sein. Sofern kein Rücktrittsrecht vorbehalten wurde, müssen alle Änderungen am Erbvertrag von allen beteiligten Parteien bestätigt werden. 41 7.Vorsorge und Betreuung

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