Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

3. Pflegeversicherung Hattingen 20 Seniorenwegweiser 3.10 Pflegehilfsmittel und wohnumfeld­ verbessernde Maßnahmen Bis zu 40 € im Monat übernimmt die Pflegever- sicherung die Kosten für Hilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenzeinla- gen). Technische Hilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten oder Badewannenlifter. Sie sollen, wenn möglich, leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es muss vom Versicherten ein Eigenanteil von höchstens 25 € je Mittel selbst gezahlt werden (es sei denn, es liegt eine Zuzahlungsbefreiung vor). Falls es für die Pflege in der eigenen Wohnung not- wendig ist, können Veränderungen in der Wohnung durchgeführt werden. So kann es sein, dass die Türen verbreitert werden müssen, damit ein Rollstuhl genutzt werden kann, vielleicht sind auch Veränderungen im Badezimmer notwendig. Auch der Umzug in eine barriereärmere Wohnung kann notwendig werden. Die Pflegever- sicherung übernimmt bis zu 4.000 € je Maßnahme und bis zu 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsbe- rechtigte zusammen wohnen. 3.11 Das Pflegezeitgesetz Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Fle- xibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Indivi- dualität jeder Pflegesituation. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die erforderliche Pflege zu orga- nisieren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Entgeltersatz- leistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitrags- pflichtigem Arbeitsentgelt. 3.8 Verhinderungspflege Ist der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden, besteht die Möglichkeit, häusliche Pflege bei Ver- hinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungs- pflege“ genannt, in Anspruch zu nehmen. Bei Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse ebenfalls die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr. Der Betrag ist unabhängig von dem Pflegegrad. Die Verhinderungspflege kann von Fremden, Verwandten, Nachbarn, aber auch von professionellen Pflegediensten oder einem Pfle- geheim erbracht werden. Es kommt nicht darauf an, dass derjenige, der die Verhinderungspflege erbringt, durch einen Versorgungsvertrag zugelas- sen wurde. Verhinderungspflege kann auch stun- denweise in Anspruch genommen werden. Aus- schlaggebend für die Höhe des von Pflegekassen zu zahlenden Betrages ist die Frage, von wem die Verhinderungspflege erbracht wird. Zur Klärung des jeweiligen individuellen Leistungsanspruchs empfiehlt sich vor Inanspruchnahme der Verhinde- rungspflege auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse. Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen hälftig weitergezahlt. 3.9 Teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege Die Tagespflege soll dazu beitragen, den Pflegebe- dürftigen den Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich zu erhalten. Reichen die Hilfestel- lungen durch die Angehörigen nicht mehr aus und kann die Unterstützung auch durch die ambulanten Dienste nicht mehr in genügendemMaße abgedeckt werden, bieten Einrichtungen der Tagespflege eine Alternative zum Pflegeheim. Die Leistungshöhe ist nach demGrad der Pflegebe- dürftigkeit gestaffelt: Pflegegrad 2 689 € Pflegegrad 3 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €

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