Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Hat tingen 22 Seniorenwegweiser 3.10 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis zu 40 € imMonat übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für Hilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, medizinische Masken). Technische Hilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten oder Badewannenlifter. Sie sollen, wennmöglich, leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es muss von den Versicherten ein Eigenanteil von höchstens 25 € je Mittel selbst gezahlt werden (es sei denn, es liegt eine Zuzahlungsbefreiung vor). Falls es für die Pflege in der eigenen Wohnung notwendig ist, können Veränderungen in der Wohnung durchgeführt werden. So kann es sein, dass die Türen verbreitert werden müssen, damit ein Rollstuhl genutzt werden kann, vielleicht sind auch Veränderungen im Badezimmer notwendig. Auch der Umzug in eine barriereärmere Wohnung kann notwendig werden. Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu 4.000 € je Maßnahme und bis zu 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen. 3.11 Das Pflegezeitgesetz Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Werden nahe Angehörige akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die erforderliche Pflege zu organisieren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. 3.8 Verhinderungspflege Sind Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt worden, besteht die Möglichkeit, häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt, in Anspruch zu nehmen. Bei Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse ebenfalls die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr. Der Betrag ist unabhängig von dem Pflegegrad. Die Verhinderungspflege kann von Fremden, Verwandten, Nachbarn, aber auch von professionellen Pflegediensten oder einem Pflegeheim erbracht werden. Es kommt nicht darauf an, dass derjenige, der die Verhinderungspflege erbringt, durch einen Versorgungsvertrag zugelassen wurde. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend für die Höhe des von Pflegekassen zu zahlenden Betrages ist die Frage, von wem die Verhinderungspflege erbracht wird. Zur Klärung des jeweiligen individuellen Leistungsanspruchs empfiehlt sich vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse. Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen hälftig weitergezahlt. 3.9 Teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege Die Tagespflege soll dazu beitragen, den Pflegebedürftigen den Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich zu erhalten. Reichen die Hilfestellungen durch die Angehörigen nicht mehr aus oder kann die Unterstützung auch durch die ambulanten Dienste nicht mehr in genügendemMaße abgedeckt werden, bieten Einrichtungen der Tagespflege eine Alternative zum Pflegeheim. Die Leistungshöhe ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt: Pflegegrad 2 689 € Pflegegrad 3 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €

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