Leben und Älter werden im Rhein-Neckar-Kreis

» » Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten seit den Hartz-Reformen nur noch Personen, die nicht mehr erwerbsfähig sind, aber noch keinen Anspruch auf Grundsicherung haben. Möglich ist diese Hilfe z. B. bei Erhalt einer zu geringen Vorruhestandsrente vor dem Erreichen der Altersgrenze sowie bei einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Erwerbsfähige Personen erhalten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von den zuständigen Jobcentern. » » Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erhalten Personen, welche die Altersgrenze erreicht haben, sowie dauerhaf t Erwerbsgeminder te ab dem 18. Lebensjahr. Eigenes Einkommen und Vermögen sind bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern oder Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € findet nicht statt. » » Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe können Leistungsberechtigte mit Pflegebedarf erhalten, wenn sie (noch) keinen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung haben oder die Leistungen der Pflegeversicherung für die notwendigen pflegebedingten Aufwendungen nicht ausreichen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig und werden auf die Sozialleistungen angerechnet. » » Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird gewährt für Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentl ichen Behinderung bedroht sind. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaf t zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. © colourbox.de 81

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