Leben und Älter werden im Rhein-Neckar-Kreis

» » Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Von den Gebühren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden, u. a. bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe sowie von Kriegsopferfürsorge und durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Bürgermeisterämtern, der Antrag ist an die Gebührenzentrale (GEZ), Köln zu richten. www.rundfunkbeitrag.de Service-Tel.: 01806 999 555 10 Service-Fax: 01806 999 555 01 Service-Telefonzeiten: Mo. – Fr. 07.00 – 19.00 Uhr Schwerbehindertenausweis Wenn eine Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit vorliegt und diese mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bewertet wird, erhalten Sie auf Antrag einen Ausweis. Dieser berechtigt – je nach Art und Schwere der Behinderung und der festgestel l ten Merkzeichen – z. B. zur Freifahrt im Personennahverkehr (mit Eigenbetei l igung), zur Ermäßigung der Kfz-Steuer, zur Rundfunkgebührenbefreiung und zu einem Freibetrag bei der Wohngeldberechnung und der Lohn- oder Einkommenssteuer. Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Versorgungsamt Eppelheimer Straße 15, 69115 Heidelberg Info-Tel.: 06221 522-2888 » » Rezeptgebühren Eine Befreiung von Rezeptgebühren ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Patienten müssen zu Arzt-, Zahnarzt- und Klinikkosten sowie zu Medikamenten eine Zuzahlung bis zur individuellen Belastungsgrenze leisten. Diese Grenze liegt bei zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Erkrankten bei einem Prozent des Jahreseinkommens. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Zuzahlung bereits am Jahresanfang an die Krankenkasse zu leisten. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung, dass Sie für das gesamte Jahr keine weiteren Zahlungen mehr übernehmen müssen. © Brigitte Bohnhorst – Fotolia 83

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