Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

25 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information 2.3 Kriegsopferfürsorge Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten Beschädigte und Hinterbliebene, die infolge des Krieges eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und die zu gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen geführt hat. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG werden auf Antrag gewährt. Diese Leistungen sind vermögens- und einkommensabhängig und setzen einen Erstanerkennungsbescheid voraus. Anträge auf die Gewährung von Kriegsopferfürsorge können Sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL-Versorgungsamt Westfalen in Münster stellen. Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL- Amt für Soziales Entschädigungsrecht Von-Vincke-Straße 23 – 25, 48143 Münster Telefon: 0251 591-01 E-Mail: ser@lwl.org Internet: www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/ Kriegsopfer/ 2.4 Pflegeversicherung Vor über 20 Jahren wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung eine wichtige neue Säule der Sozialversicherung etabliert. Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz und mit den Pflegestärkungsgesetzen hat die Bundesregierung die Pflege auf ein völlig neues Fundament gestellt. Unterstützung gibt es in besonderem Maße für die Pflege zu Hause und für die pflegenden Angehörigen. Seit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 ersetzen 5 Pflegegrade die vorher gültigen 3 Pflegestufen. 2.2 Hilfen für Behinderte Von einer Behinderung spricht man, wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt. Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im „Grad der Behinderung“ („GdB“) in Zehnergraden von 10 bis 100 (ausgedrückt in Prozent). Personen mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent gelten als Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz. Die Behinderung, der Grad der Behinderung und das Vorliegen gesundheitlicher Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden seit dem 01.01.2008 von dem Referat Soziales der Stadt Gelsenkirchen (für Herne) festgestellt. Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der Grad der Behinderung in seiner Gesamtheit festgestellt. Ein Schwerbehindertenausweis wird auf Antrag vom Referat Soziales der Stadt Gelsenkirchen ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Anträge auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erhalten Sie auch beim Fachbereich Soziales der Stadt Herne. Stadt Gelsenkirchen – Referat Soziales Vattmannstraße 2 – 8, 45879 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1690 Stadt Herne – Fachbereich Soziales Hauptstraße 241, 44649 Herne Telefon: 02323 16-3519 Fax: 02323 16-31233 3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de

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