Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

33 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Der Bewohner muss keine Befreiung mit den dazugehörigen Nachweisen beantragen, sondern er (oder sein Betreuer oder Bevollmächtigter) meldet sich einfach ab. Informationen und das Abmeldeformular stehen unter https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_ buerger/formulare/index_ger.html. Alternativ kann ein Heim die Abmeldung mit einem formlosen Schreiben für mehrere Bewohner erledigen. In Altenwohnheimen ohne eingerichteten Pflegebereich zahlen Bewohner den üblichen Beitrag. 2.7 Sozialhilfe Immer mehr Bürgerinnen und Bürger sind angesichts der in den vergangenen Jahren eingetretenen Verschlechterung wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen auf soziale Hilfen angewiesen. Die Sozialhilfe hat sich dabei immer stärker zu einem umfassenden Transfersystem sozialer Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit, zu geringer Rente oder unzulänglichem Familienlastenausgleich entwickelt, weil andere Sozialleistungssysteme zur Beseitigung bestimmter Notlagen keine oder nicht ausreichende Leistungen vorsehen oder bestimmte Personenkreise aussparen. Die Sozialhilfe wurde und wird dabei entgegen ihrem ursprünglichen Charakter in einem immer stärkeren Maße zu einer Regelleistung. Das im Jahre 1962 in Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zielte darauf ab, vorübergehend einzelne Personengruppen in Notlagen zu unterstützen. In den Folgejahren nahm jedoch das Gewicht folgender Problemlagen deutlich zu, so dass aus den ursprünglich vorübergehenden Leistungen Dauerleistungen wurden: • Altersarmut • Arbeitslosigkeit • Abnehmende Stabilität der Familie (z. B. Alleinerziehung, unzureichender Unterhalt) • Migranten als neue Empfängergruppe • Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge • Pflegebedürftigkeit • Menschen mit Behinderungen Auf diesen Wandel der Notlagen, die Leistungen der Sozialhilfe erforderten, reagierte der Gesetzgeber mit mehreren Novellierungen, um das BSHG auf die veränderte gesellschaftliche Situation abzustimmen, und mit einer Reihe von Gesetzen, die Leistungen für besondere Personengruppen bzw. besondere Belastungen aus der Sozialhilfe ausgliederten. Darunter fallen z. B. das Asylbewerberleistungsgesetz, das 1993 in Kraft trat und das Pflegeversicherungsgesetz, das 1995 in Kraft trat. Außerdem wurden die Träger der Sozialhilfe durch das SGB IX im Jahr 2001 (Neufassungen ab 2017) ausdrücklich in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 64 Jahren wurde ab Januar 2003 als vorrangige Leistung geschaffen und ab dem 01.01.2005 als Viertes Kapitel in die Sozialhilfe (SGB XII) integriert. Parallel zur Eingliederung der Sozialhilfe als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch im Jahre 2005 wurde für erwerbsfähige Arbeitsuchende im Alter von 15 bis 64/ 66 Jahren das SGB II geschaffen, welches Leistungen der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende

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