Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

34 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information enthält. Dieser Personenkreis ist von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 21 SGB XII). Wie die Sozialhilfe, umfasst auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Ihre Leistungen berücksichtigen ebenfalls die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht dort der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und bis zu 66 Jahren „Arbeitslosengeld II“ oder „Sozialgeld“ zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II) sowie bis zum 25. Lebensjahr auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II). Die Leistungsarten entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII und werden auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II). Zum 01.01.2005 erfolgte die o. g. Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfeempfänger zum Arbeitslosengeld II. Zeitgleich trat das ebenfalls neue Sozialhilferecht in Kraft. Das bisherige BSHG wurde durch das Sozialgesetzbuch XII abgelöst und in weiten Teilen neu gestaltet. Mit dem SGB XII sind einige Strukturveränderungen im Bereich der Sozialhilfe eingetreten. So wurde die Gliederung des BSHG in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgegeben. Zugleich wurden die Grundsicherungsleistungen nach dem damaligen GSiG in das SGB XII eingearbeitet. Die neue Sozialhilfe ist jetzt die Existenzsicherung für nicht erwerbsfähige Hilfeempfänger. Viele Leistungen wurden pauschaliert, um den Verwaltungsaufwand bei der Bewilligung für den Sozialhilfeträger zu verringern. Neue, das Leistungsrecht bestimmende Grundsätze traten neben die bewährten sozialhilferechtlichen Grundsätze. Es ist weiterhin die Aufgabe der Sozialhilfe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereitstellt, mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die bereits im BSHG gültigen Prinzipien der Nachrangigkeit und der Bedarfsdeckung behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Zweiteilung der bisher unterschiedlichen Aktionsweisen der Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ wurde aufgehoben zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll „so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten“ (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

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