Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

K. Bialasiewicz photographee.eu/Fotolia 35 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Die Grundsätze der Leistungen stellen sich nach dem SGB XII wie folgt dar: • Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII). • Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Darunter fallen etwa der Einsatz von Einkommen und Vermögen, die eigene Arbeitskraft, Leistungen von anderen wie z. B. von zum Unterhalt verpflichteten Personen oder Ansprüche gegenüber Trägern anderer Sozialleistungen (§ 2 SGB XII). • Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, diese sind antragsabhängig (§ 18 SGB XII). • Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). Die Leistungserbringung beschränkt sich aber nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken (§ 11 SGB XII). • Grundsätzlich haben ambulante Leistungen Vorrang vor (teil-)stationären Leistungen. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei dieser Entscheidung wird jedoch zunächst immer die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umstände geprüft. Die neu strukturierte Sozialhilfe umfasst neben der erforderlichen Beratung und Unterstützung von Hilfesuchenden die folgenden Hilfebereiche: • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII) • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46b SGB XII) • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII) • Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66a SGB XII) • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig- keiten (§§ 67 – 69 SGB XII) • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII „insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie …, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=