Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

36 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Unterkunft und Heizung“. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (Elftes Kapitel SGB XII) angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus den Komponenten: • Regelbedarfe, Regelsätze (Stand 01.01.2020) Alleinstehende, Alleinerziehende oder nicht erwerbsfähige bzw. behinderte Erwachsene erhalten einen Regelsatz von 432,00 Euro. Bei Paaren beträgt der Regelsatz je Partner 389,00 Euro. Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 328,00 Euro, Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 308,00 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 250,00 Euro. • Unterkunft und Heizkosten Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt; werden diese jedoch als „unangemessen hoch“ betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (§ 35 SGB XII). • Leistungen für Bildung und Teilhabe Für Kinder und Jugendliche werden Leistungen für Schulbedarf, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertagesstätten und bis zu 10 Euro mtl. für sportliche Aktivitäten oder kulturelle Bildung gesondert erbracht (§ 34 SGB XII) • Mehrbedarf Personen die z. B. die Altersgrenze erreicht haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ nachweisen, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag. Weiterhin werden Mehrbedarfe gewährt für werdende Mütter, Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und für Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 30 SGB XII). • Einmalige Leistungen Darunter fallen u. a. die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen (§ 37 SGB XII). • Kranken- und Pflegeversicherung sowie Bedarfe Vorsorge Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und © Robert Kneschke / Fotolia

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